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BFH bejaht Rücklagenbildung bei Regiebetrieben allein durch Beschlussfassung

Vor dem BFH wurden gleich mehrere Fälle verhandelt, in denen die von Regiebetrieben gebildeten Rücklagen als solche von der Finanzverwaltung bislang nicht anerkannt und die Gewinne der Kapitalertragssteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG unterworfen wurden. Die Träger der Regiebetriebe klagten gegen die Nachforderungsbescheide. Der BFH urteilte einheitlich zu Gunsten der Kläger und wendet sich mit seinen Urteilen gegen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, die die Bildung von Rücklagen von weiteren Voraussetzungen abhängig macht (BMF-Schreiben vom 9. Januar 2015, Tz. 35 ff.).

06.06.2018

Jedes „Stehenlassen“ der handelsrechtlichen Gewinne reicht aus

Im ersten, am 23. Mai 2018 veröffentlichten Urteil, vom 30. Januar 2018 (Az. VIII R 42/15) hatte der BFH zu entscheiden, ob bei einem bilanzierenden BgA, der in Form eines Regiebetriebes geführt wird, die Einstellung des erwirtschafteten Gewinns 2005/2006 in den Gewinnvortrag als gewinnmindernde Rücklage im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG anzuerkennen ist. Die Einstellung in den Gewinnvortrag basierte auf einem Beschluss des Magistrats der kommunalen Gebietskörperschaft (Anmerkung: vergleichbar Stadt- oder Gemeinderat), um Mittel zur zukünftigen Modernisierung und Sanierung des Betriebsvermögens des BgA (hier: Schwimmbäder) anzusammeln.

Die maßgeblich aus Dividendeneinnahmen erwirtschafteten Gewinne des BgA wurden mangels eigenem Bankkonto direkt im Haushalt der Trägerkörperschaft vereinnahmt. Im Haushalt selbst wurde lediglich eine „Allgemeine Rücklage“ gebildet, ohne auf den konkreten Mittelbedarf des BgA Bezug zu nehmen.

Das Finanzamt erkannte die Rücklagenbildung auf Ebene des BgA nicht an, da insbesondere die zeitnahe Investitionsabsicht nicht nachgewiesen werden konnte. Mithin setzte es Kapitalertragsteuer auf den als ausgeschüttet geltenden Gewinn nach § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG fest. Die dagegen angestrengte Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte letztlich keinen Erfolg.

Der BFH entschied nunmehr zugunsten der Klägerin und legte folgende Entscheidungsgründe offen, die in wesentlichen Punkten der bisherigen Finanzverwaltungsauffassung widersprechen:

  • Hinsichtlich der Zulässigkeit der Rücklagenbildung ist dem Gesetz keine Differenzierung zwischen Eigen- und Regiebetrieben zu entnehmen.
  • Auch wenn Gewinne von Regiebetrieben – abweichend zu Eigenbetrieben – in den Haushalt der Trägerkörperschaft fließen, ist die Bildung einer Rücklage i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG auch bei einem als Regiebetrieb geführten BgA steuerlich zulässig.
  • Eine Zuführung zu den Rücklagen ist unabhängig davon möglich, ob die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung nachhaltig erfüllt werden können oder nicht. Für die von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 9. Januar 2015 diesbezüglich zusätzlich bestimmten Voraussetzungen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
  • Jedes „Stehenlassen“ des handelsrechtlichen Gewinns gilt als Zuführung zu den Rücklagen, sofern anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass dem Regiebetrieb die entsprechenden Mittel als Eigenkapital zur Verfügung stehen und keine Überführung an den Träger stattfindet.
  • Dies setzt weder den formalen Ausweis als handelsbilanzielle Rücklage im Eigenkapital des BgA noch eine haushaltsrechtlich bindende Mittelreservierung auf Ebene der Trägerkörperschaft voraus (mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage).

Der BFH erachtet es im vorliegenden Fall daher für ausreichend, dass die Bildung der Rücklagen auf Beschlüsse der zuständigen Gremien der Trägerkörperschaft beruhen, auch wenn diese Beschlüsse haushaltsrechtlich nicht bindend sind und sich nicht in der kameralistischen Buchführung der Trägerkörperschaft niederschlagen.

 

Weitere Entscheidung des BFH zum Kapitalertragssteuerabzug bei BgA

Wir möchten auf ein weiteres, ebenfalls am 23. Mai 2018 veröffentlichtes, BFH-Urteil (Az.: VIII R 75/13) hinweisen, in dem eine Entscheidung zur zeitlichen Anwendungsregelung bei Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG wie folgt getroffen wurde: Werden in 2001 erzielte Gewinne eines BgA in die Rücklagen eingestellt und später für Zwecke außerhalb des BgA verwendet, führt dies nicht zu kapitalertragssteuerpflichtigen Einkünften. Denn die zeitliche Anwendungsregelung sieht vor, dass erstmals die laufenden Gewinne 2002 von der Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG erfasst werden. Eine bestehende Besteuerungslücke für in 2001 gebildete Gewinnrücklagen müsse nach Ansicht des BFH daher von der Finanzverwaltung hingenommen werden.

 

Praxishinweis

Den Betrieben gewerblicher Art ist es zukünftig möglich, ihre handelsrechtlichen Gewinne erst dann der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen, wenn sie nicht mehr für Zwecke des Betriebs genutzt, sondern tatsächlich auf die Ebene der Trägerkörperschaft überführt werden.

Obwohl sich der BFH maßgeblich an den handelsrechtlichen Grundsätzen eines bilanzierenden BgA orientiert, sind die Urteilsgrundsätze u.E. auch für nicht bilanzierende BgA anwendbar. Zur Anerkennung der Rücklagenbildung wird es dort letztlich entscheidend sein, dass neben dem Mittelverwendungsbeschluss zugunsten des BgA auch eine Dokumentation vorgehalten wird, dass diese Mittel weiterhin in eigenkapitalähnlicher Form dem BgA zur Verfügung stehen.

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