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Bestrafung für Übererfüllung der Pflichten bei verspäteter Offenlegung?

Kleinstkapitalgesellschaften können ihre Offenlegungspflichten dadurch erfüllen, dass sie die Bilanz in elektronischer Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen. Hinterlegte Jahresabschlüsse können nur kostenpflichtig auf Antrag abgerufen werden, sind also nicht von jedem einzusehen.

11.11.2016

Wird die Frist von einem Jahr nach dem betreffenden Abschlussstichtag nicht eingehalten, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren mit der Androhung eines Ordnungsgeldes von mindestens EUR 2.500 ein. Im Rahmen dieses Verfahrens wird eine Frist von weiteren sechs Wochen gesetzt, der Pflicht zur Offenlegung nachzukommen.

Erfolgt der Eingang der Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger nach der Sechs-Wochen-Frist, wird für Kleinstkapitalgesellschaften das Ordnungsgeld auf EUR 500 herabgesetzt.

Das OLG Köln hat in diesem Zusammenhang am 20.05.2016 einen überraschenden Beschluss gefasst:

Eine Kleinstkapitalgesellschaft hatte ihre Offenlegungspflicht nach Androhung eines Ordnungsgeldes von EUR 2.500 und nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist durch Veröffentlichung und nicht durch Hinter­legung erfüllt. Daraufhin wurde das Ordnungsgeld auf EUR 1.000 herabgesetzt, was der Sanktion für kleine Kapitalgesellschaften entspricht. Die Gesellschaft machte geltend, dass gegen sie als Kleinstkapitalgesellschaft höchstens ein Ordnungsgeld von EUR 500 zu verhängen sei. Außerdem hätte sie ja ihre Pflichten umfangreicher erfüllt als gesetzlich vorgeschrieben. Nachdem die erste Instanz, das LG Bonn, zugunsten der Gesellschaft entschieden hatte, wurde diese Entscheidung durch den Beschluss des OLG Köln aufgehoben.

Dieses bezog sich auf den reinen Wortlaut des § 335 Abs. 4 Nr. 1 HGB, nach dem das Ordnungsgeld dann auf EUR 500 herabzusetzen ist, „wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesell­schaft nach § 326 Abs. 2 Gebrauch gemacht haben.“ Und an dieser Stelle ist die Hinterlegung geregelt. Das rein abstrakte Vorhandensein einer Kleinstkapitalgesellschaft reicht nicht aus.

Hier gilt also der Grundsatz: Nicht mehr als unbedingt nötig! Noch besser ist natürlich eine fristgerechte Hinterlegung.

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