Beratung für Steuerberater und Rechtsanwälte
Beratung für Steuerberater und Rechtsanwälte

Sie sind Rechtsanwalt oder Steuerberater und werden mit einem nicht alltäglichen Sachverhalt/Problem konfrontiert. Am liebsten würden Sie einen Spezialisten fragen, aber Sie haben Angst um Ihr „Mandat“.

Hierbei können wir Ihnen helfen. Wir stehen Ihnen mit unseren Spezialisten zur Seite und beraten entweder Sie als Backoffice oder Ihren Mandanten direkt. Wir sichern Ihnen selbstverständlich Mandatsschutz zu. Sie können so auf unsere gesamte Expertise zurückgreifen und dadurch Ihren Mandanten vollumfänglich betreuen. Warum sollen Sie sich für Einzelfälle in Sonderprobleme einarbeiten? Sie betreuen Ihren Mandanten vollumfänglich und wir helfen Ihnen, wenn Sie es wünschen!

Unsere Leistungen für Sie

  • Gestaltungsberatung
  • Umstrukturierungen/Restrukturierungen/Unternehmenskäufe und -verkäufe
  • Betreuung von steuerlichen Außenprüfungen
  • Gerichtliche und außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren/Klagen
  • Steuerliche Betreuung von Strafverfahren
  • Arbeitsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Gutachten/Second Opinions zu ausgewählten Steuer- und Rechtsfragen
  • Verrechnungspreise

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Sören Münch
Sören Münch

Partner, Steuerberater

Arell Buchta
Arell Buchta

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachberater für internationales Steuerrecht

Ines Kanitz
Ines Kanitz

Partnerin, Steuerberater

Katja Knittel
Katja Knittel

Partnerin, Steuerberaterin
Fachberaterin für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU / ISM gGmbH)

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    Fachnews

    Der EuGH konkretisiert das Wesentlichkeitskriterium bei Inhouse-Vergaben!

    Mit seinem Urteil vom 15. Januar 2026 (C-692/23 – AVR-Afvalverwerking BV) präzisiert der EuGH das Wesentlichkeitskriterium bei Inhouse-Vergaben in kommunalen Konzernstrukturen. Die Prüfung der Inhouse-Fähigkeit darf nicht allein am Umsatz des zu beauftragenden Unternehmens erfolgen. Damit werden die Anforderungen an vergaberechtsfreie Direktbeauftragungen verschärft.

    23. Februar 2026

    Empfänger der Verwaltungsdienstleistungen für eine nicht rechtsfähige Stiftung ist nicht das Sondervermögen, aber der Stifter

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (V R13/22) die umsatz-steuerliche Relevanz der vom Treuhänder einer nicht rechtsfähigen Stiftung erbrachten Verwaltungsdienstleistungen angenommen und bestätigt damit seine frühere Rechtsprechung zur Steuerbarkeit dieser Leistungen bezogen auf ein Sondervermögen. Das Urteil hat eine praktisch hohe Relevanz, da es weit mehr nicht rechtsfähige Stiftungen (auch „Treuhandstiftung“ oder „unselbständige Stiftung“) gibt als rechtsfähige Stiftungen.

    20. Februar 2026

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