Im Rahmen der Gewinnermittlung wird der Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen durch § 4h EStG begrenzt. Ziel der Regelung ist es, die Verlagerung im Inland erzielter Gewinne ins niedrigere besteuernde Ausland zu verhindern und so das inländische Steuersubstrat zu sichern.
Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 wurden die Regelungen zur Zinsschranke geändert. Mit Schreiben vom 24. März 2025 (IV C 2 – S 2742-a/00028/012/001) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ausführlich zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der geänderten Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG und § 8a KStG Stellung genommen.
Zeitliche Anwendung (Rn. 1)
Das BMF-Schreiben ist auf Fragen zum Abzug von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4h EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2023 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2024 enden. Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr ist die Neuregelung damit erstmals ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden.
Grundlagen
Der Mechanismus der Zinsschrankenregelung unterliegt keinen wesentlichen Änderungen. Es gelten weiterhin unverändert folgende Grundsätze:
- Zinsschranke findet keine Anwendung, wenn die Nettozinsaufwendungen des Unternehmens, weniger als 3 Millionen Euro betragen;
- Betriebsausgabenabzug der Zinsaufwendungen in Höhe der Zinserträge; darüber hinaus auf 30 % des EBITDA begrenzt;
- Zinsaufwendungen, die aufgrund der Zinsschrankenregelung nicht abziehbar sind, sind in folgende Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag);
- Ausnahmeregelung für konzernverbundene Unternehmen (Escape-Klausel).
Ausweitung des Zinsbegriffs (Rn. 11 ff.)
Die Begriffe Zinsaufwendungen und Zinserträge sind weitestgehend deckungsgleich zu verstehen. Die Zinsschranke erfasst Aufwendungen und Erträge aus der Überlassung von Geldkapital, nicht aber aus der Überlassung von Sachkapital. Die wesentliche Änderung der Zinsschrankenregelung betrifft die Ausweitung des Zinsbegriffs, welcher an die EU-Antisteuervermeidungsrichtlinie – ATAD – angepasst wurde. In dem BMF-Schreiben wird detailliert aufgezählt, welche Aufwendungen und Erträge als Zinsaufwendungen bzw. -erträge im Sinne der Zinsschranke zu betrachten sind. Diese ausführliche Aufzählung, ergänzt um die Klausel „ähnliche Aufwendungen“, führt dazu, dass die Zinsschranke nunmehr so gut wie alle Entgelte aus der Überlassung von Geldkapital umfasst.
Die wesentlichen Neuerungen betreffen:
- Bereitstellungszinsen,
- Gebühren, die für die laufende Verwaltung eines Konsortialkredits bzw. der gewährten Kreditsicherheiten durch den Konsortialführer zu entrichten sind (Arrangement Fees, Agency und Security Agency Fees),
- im Zusammenhang mit einem Darlehen gezahlte Avalprovisionen (Bürgschaftsgebühren),
- steuerpflichtige Erstattungszinsen,
- Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer,
- Bauzeitzinsen, d. h. Zinsaufwendungen, die als Herstellungskosten aktiviert wurden; gilt nicht für Zinsaufwendungen, die in Wirtschaftsjahren aktiviert wurden, die vor dem 15. Dezember 2023 begonnen oder die nach dem 14. Dezember 2023 begonnen und vor dem 1. Januar 2024 geendet haben.
Durch die Ausweitung des Begriffs der Zinsaufwendungen fallen die Aufwendungen, welche als Zinsaufwand im Sinne der Zinsschranke zu berücksichtigen sind und welche als Entgelte für Schulden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen sind, weiter auseinander. So stellen die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital entstehen, laufende Verwaltungskosten, Depotgebühren, Bereitstellungszinsen, Avalprovisionen usw. keine hinzurechnungspflichtigen Entgelte bei der Ermittlung des Gewerbeertrages dar, sind aber als Zinsaufwand im Sinne der Zinsschanke zu werten. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung ihre Auffassung bezüglich der hinzurechnungspflichtigen Entgelte für die Ermittlung des Gewerbeertrages anpasst.