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Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG in einem Folgejahr – BMF Schreiben vom 15. Januar 2016

Das BMF äußert sich in seinem Schreiben vom 15. Januar 2016 zu einem BFH-Urteil vom 12. November 2014. Dort entscheiden die Richter des Bundesfinanzhofes, dass der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraumes auch in einem Folgejahr nach der ursprünglichen Beanspruchung bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden kann.

20.01.2016

20.01.2016

Diese BFH-Entscheidung ist bei allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es sind jedoch folgende Kriterien zu erfüllen:

  • Der Abzugsbetrag kann nur geltend gemacht werden, wenn der Betrieb in dem entsprechenden Jahr die Größenmerkmale nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG nicht überschreitet. Dementsprechend sind die Größenmerkmale auch in dem Jahr einzuhalten, in dem die Erhöhung des Abzugsbetrages stattfinden soll.
  • Der Investitionszeitraum von drei Jahren beginnt in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Abzugsbetrag erstmals gebildet wurde und verlängert sich durch die Erhöhung in einem Folgejahr nicht.
  • Der Abzugsbetrag kann nicht erhöht werden, wenn die Investitionsfrist bei Antragstellung bereits abgelaufen ist und die Investition nicht durchgeführt wurde. Zudem darf die Erhöhung des Abzugsbetrages nicht erkennbar dem Ausgleich nachträglicher Einkommenserhöhungen dienen.
  • Der Investitionsabzugsbetrag darf zudem im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht erhöht werden, da der Abzugsbetrag lediglich für künftige Investitionen beansprucht werden kann.
  • Im Jahr der Investition sind die Abzugsbeträge entsprechend dem § 7 Abs. 2 S. 1 EStG hinzuzurechnen. Dabei gilt, dass zuerst gebildete Abzugsbeträge vorrangig hinzuzurechnen sind. Sofern der Investitionsabzugsbetrag, welcher in einem Folgejahr des erstmaligen Abzugs erhöht wurde, den Hinzurechnungsbetrag zu der begünstigten Investition übersteigt, sind zuletzt beanspruchte Teilbeträge vorrangig rückabzuwickeln.

Durch die BFH-Entscheidung hat das Bundesministerium für Finanzen seine vorherige Auffassung geändert. Demnach war bisher eine nachträgliche Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages in den Folgejahren nicht möglich. Durch das aktuelle BMF-Schreiben wird die Finanzverwaltung an die vorher beschriebene Vorgehensweise gebunden.

Sollten Sie Fragen oder Beratungsbedarf zu Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG haben, sprechen Sie uns gern an. Wir stehen Ihnen selbstverständlich beratend zur Seite.

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