Mit seinem Urteil vom 7. Februar 2018 (Az.: XI R 17/17, veröffentlicht am 4. April 2018) führt der Bundesfinanzhof die bisherige Rechtsprechung fort. Demnach findet der ermäßigte Steuersatz auf das Verlegen eines Hauswasseranschlusses auch dann Anwendung, wenn diese Leistung nicht von einem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird.
Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des EuGHs (Urteil vom 3. April 2008, Az.: C-442/05) fällt das Legen eines Hausanschlusses als eigenständige Leistung begrifflich unter die „Lieferung von Wasser“, so dass der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Mit Urteil vom 8. Oktober 2008 (Az.: V R 61/03) setzte der Bundesfinanzhof die Rechtsprechung des EuGHs um. Im Zuge dessen erließ das Bundesfinanzministerium am 7. April 2009 ein entsprechendes BMF-Schreiben mit umfangreichen Erläuterungen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes davon abhängig, dass die Anschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen. Sofern dies nicht der Fall ist, unterliegt die Anschlussleistung nach Auffassung der Finanzverwaltung dem allgemeinen Steuersatz.
Sachverhalt: Im Streitfall begehrte die Klägerin (eine Tiefbauarbeiten ausführende GmbH), die durch das Wasserversorgungsunternehmen beauftragte Herstellung von Trinkwasseranschlüssen an das öffentliche Versorgungsnetz mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Die Abrechnung erfolgte gegenüber dem Grundstückseigentümer. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die besagten Leistungen dem Regelsteuersatz unterliegen, da es sich bei der Klägerin um ein Bauunternehmen handelt.
Entscheidung: Die Revision des Finanzamtes wurde zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof habe bereits in seinem Urteil vom 10. August 2016 (Az.: XI R 41/14) zur Frage der Steuerermäßigung entschieden, dass
- es nicht auf die Frage ankommt, ob es sich bei der Anschlussleistung um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt,
- es unerheblich ist, ob der Empfänger der Anschlussleistung identisch mit dem der Wasserlieferungen ist und
- nicht nur das erstmalige Legen eines Hausanschlusses, sondern auch Arbeiten zur Erneuerung oder zur Reduzierung von Wasseranschlüssen unter die Ermäßigung fallen.
Auch der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 18. April 2012 (Az.: VIII Z R 253/11) hierzu entschieden, dass es für die Anwendung der Steuerermäßigung unerheblich sei, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert. Der Bundesfinanzhof schließt sich dieser Rechtsprechung in dem vorliegenden Urteil an.
Daher scheide entgegen der Auffassung des Beklagten die Ermäßigung des Steuersatzes nicht deshalb aus, weil die Klägerin kein Wasserversorgungsunternehmen sei. Auch sei es unerheblich, ob die Leistungen teilweise der Erneuerung von Wasseranschlüssen gedient haben könnten.
Praxishinweis: Betroffene Unternehmen sollten die Hausanschlussleistungen, die regelmäßig von einem Wasserversorger beauftragt werden, ab sofort mit dem ermäßigten Steuersatz abrechnen und das Finanzamt auf das Urteil des Bundesfinanzhofes hinweisen. Aufgrund der wiederholten Bestätigung der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes ist zu vermuten, dass die Finanzverwaltung ihre bisherige restriktive Auslegung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in dieser Sache aufgeben wird. Bitte beachten Sie, dass für Fälle, in denen das sog. Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet (§ 13b UStG), die Leistung gegenüber dem Wasserversorger ohne Umsatzsteuer abzurechnen ist.
Bei Beibehaltung der Abrechnung zum allgemeinen Steuersatz, weisen wir darauf hin, dass die insoweit überhöhte Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen und nach § 14c UStG geschuldet wird. Der Wasserversorger und die Bauherren (bei getrennter Rechnungslegung) haben in diesen Fällen grundsätzlich einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Unternehmen in Höhe der zu viel gezahlten Umsatzsteuer.
Wasserversorger dürften sogar verpflichtet sein, den Anspruch zu verfolgen und durchzusetzen. Andernfalls drohen Haftungsansprüche der verantwortlichen Organe.
Bitte zögern Sie nicht uns anzusprechen, wenn Sie hierzu Fragen haben.