Fachnews
Antworten auf die wichtigsten Fragen zur neuen Grundsteuer

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die neue Grundsteuer. Gleichwohl warten noch rund zwei Drittel der Betroffenen auf ihre endgültigen Grundsteuerbescheide. Was die Reform bedeutet und wie sie in Zweifelsfragen vorgehen – kurz und kompakt zusammengefasst.

20.01.2025
Unternehmens- und Konzernsteuerrecht

Nach dem Inkrafttreten der Grundsteuerreform ist sowohl bei Grundstückseigentümern als auch bei Mietern die Sorge groß, dass die Kosten – entgegen dem Versprechen des Bundesgesetzgebers – deutlich steigen werden. Da jedoch erst der endgültige Bescheid der hebeberechtigten Kommune über die tatsächlich anfallende Steuerlast Auskunft geben wird, werden sich die Betroffenen wohl oder übel noch einige Tage und Wochen gedulden müssen. Nachfolgend finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Was mache ich, wenn ich noch keinen neuen Grundsteuerbescheid erhalten habe?

Die Bescheide des Finanzamtes über den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag enthalten lediglich die Bemessungsgrundlagen. Die Zahlungsgrundlage bildet erst der sogenannte Grundsteuerbescheid, den jeder Steuerpflichtige von der hebeberechtigten Kommune gesondert erhält. Grundsätzlich wird die anfallende Grundsteuerzahlung auf die vier Quartale eines Jahres verteilt und erstmals am 15. Februar fällig. Da die alte Grundsteuer seit Jahresbeginn nicht mehr erhoben werden darf, sollten Grundstückseigentümer ohne einen neuen Grundsteuerbescheid für 2025, auch keine Zahlungen leisten. Sollte der Grundsteuerbescheid bis zum 15. Februar 2025 nicht vorliegen, empfiehlt es sich ggf. mit der Gemeinde in Kontakt zu treten und ggf. eine freiwillige Vorauszahlung zu leisten. Steuerpflichtige mit bestehenden Daueraufträgen sollten unbedingt tätig werden und diese stornieren, andernfalls drohen aufwendige Rückforderungen oder Verrechnungen. Wer demgegenüber der Kommune eine Einzugsermächtigung für Lastschriften erteilt hat, muss nichts weiter tun.

Beim Finanzamt Einspruch eingelegt – muss ich dennoch Grundsteuer bezahlen?

Die Kommunen sind bei der Festsetzung der Grundsteuer an die finanzamtlich festgestellten Grundsteuermessbeträge gebunden. Sobald Sie einen Grundsteuerbescheid erhalten haben, ist die anfallende Grundsteuer daher in der festgesetzten Höhe zu den jeweiligen Fälligkeiten zu entrichten. Sollten sich im Rahmen der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Änderungen ergeben, muss die Kommune die Grundsteuerfestsetzung automatisch anpassen und zu viel gezahlte Steuerbeträge zurückerstatten.

Kann ich Widerspruch gegen den neuen Grundsteuerbescheid einlegen?

Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde Widerspruch einlegen. Dies lohnt sich jedoch nur, wenn im Grundsteuerbescheid selbst Fehler enthalten sind. Etwaige Fehler bei der Berechnung des Grundsteuerwertes können damit nicht beseitigt werden, da die Kommune an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden ist. Darüber hinaus hat der Widerspruch keine zahlungsaufschiebende Wirkung, weshalb in den allermeisten Fällen von einem Widerspruch abzusehen ist.

Was muss ich tun, wenn die Angaben in meinem Grundsteuerwertbescheid nicht mehr aktuell sind?

Sofern sich seit der Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 Änderungen ergeben haben, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwertes oder die Grundstücksart auswirken könnten oder zu einer erstmaligen Feststellung führen, müssen diese dem Finanzamt angezeigt werden. Die Anzeigefrist beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Änderung erfolgt. Für eingetretene Änderungen im Jahr 2024 endet die Frist damit am 31. März 2025. Änderungen bei der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit sind demgegenüber nicht anzeigepflichtig. Änderungen zu Steuerbefreiungen oder Ermäßigungen der Steuermesszahl sind dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.

Gern unterstützen wir Sie bei Fragen rund um das Thema Grundsteuer, sprechen Sie uns an.

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Katja Knittel
Katja Knittel

Partnerin, Steuerberaterin
Fachberaterin für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU / ISM gGmbH)

Enrico Klar
Enrico Klar

Partner, Steuerberater
Certified Tax Compliance Officer, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.), Zertifizierter Berater für die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU / ISM gGmbH)

    Zur Beantwortung meiner Anfrage aus dem Kontaktformular werden meine Daten erfasst und gespeichert.

    eureos Infoservice

    Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

    Jetzt anmelden