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Abzug eines Holdingabschlages bei der Ableitung des gemeinen Werts von Kapitalgesellschaften aus Verkäufen unter fremden Dritten

Der Bundesfinanzhof (BFH) befasste sich in seiner Entscheidung vom 25. September 2024 – II R 49/22 erneut mit der Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Diesmal ging es um die Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft unter Abzug eines pauschalen Holdingabschlages.

27.03.2025
Unternehmensnachfolge
Sachverhalt

Im vorliegenden Streitfall schenkte der Vater seinen Kindern Anteile an der Klägerin, einer Familienholding-Gesellschaft. Die Klägerin hatte den Wert der Anteile auf Grundlage der Verkäufe anderer Geschäftsanteile, ebenfalls unter Familienangehörigen, ermittelt. Der Kaufpreis der Anteile richtete sich nach dem Substanzwert des Unternehmens, unter Abzug eines pauschalen Holdingabschlages von 20 %. Dieser Abschlag sollte u. a. Wertminderungen sowie die geringere Handelbarkeit der Anteile an der Holdinggesellschaft berücksichtigen. Zwar erkannte das zuständige Finanzamt die Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren an, jedoch nicht den Abzug des Holding-Abschlages. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

Urteil und Begründung

Der BFH hob diese Entscheidung im Revisionsverfahren auf und bestätigte die Ansetzung des Substanzwertes ohne Holding-Abschlag. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts kann der Wert der geschenkten Anteile nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden, da die Preisbildung nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden hat. Demnach war der durch die Steuerabteilung der Klägerin ermittelte Substanzwert anzusetzen (ohne Abschlag).

Der Ansatz eines pauschalen Holdingabschlages ist unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH müssen zur Ermittlung des gemeinen Werts vorgenommene Abschläge objektiv und konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt angesetzt werden. Im vorliegenden Fall bezog sich der Abschlag nicht auf die jeweils verkauften Anteile, sondern blieb pauschal in Höhe von 20 % über einen langen Zeitraum unverändert. Bei der Begründung der Klägerin, diesen zur Berücksichtigung der schwereren Handelbarkeit anzusetzen, handelt es sich um persönliche Verhältnisse, die bei der Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden dürfen.

Einschätzung und Ausblick

Das Urteil zeigt, dass Anteilsverkäufe unter Familienangehörigen in verschiedenen Konstellationen regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung führen.

In unserer täglichen Praxis müssen wir aber auch erfahren, dass die Finanzverwaltung immer öfter die Wertfindung bei Verkäufen von Anteilen unter fremden Dritten, also nicht unter Familienangehörigen, anzweifelt und schenkungssteuerliche Konsequenzen ziehen möchte.

Gern unterstützen wir Sie bei der Übertragung von Anteilen und der Bewertung der Anteile für erbschaft- bzw. schenkungssteuerliche Zwecke.

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