Dass bei einer Website eine Datenschutzerklärung zwingend erforderlich ist, dürfte mittlerweile bekannt sein. Was ist allerdings, wenn eine solche fehlt? In diesem Fall stellt sich die Frage, ob dem Website-Betreiber wegen dieses Verstoßes aufgrund der Verletzung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden „DSGVO“) eine berechtigte Abmahnung droht.
Alte Rechtslage
Bereits nach der alten Rechtslage unter Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in seiner alten Fassung sowie des Telemediengesetzes (TMG) nahmen Gerichte vielfach an, dass Datenschutzvorschriften Marktverhaltensregeln darstellen und daher über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnfähig sind (z. B. OLG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2013 – 3 U 26/12, ZD 2013, 511; anderer Auffassung z. B. OLG München, Urteil vom 12. Januar 2012 – 29 U 3926/11, MMR 2012, 330).
DSGVO
Auch unter Geltung der DSGVO können Datenschutznormen als Marktverhaltensregelung eingestuft werden. Das OLG Naumburg hat insoweit entschieden (Urteile vom 7. November 2019 – 9 U 6/19 und 9 U 39/18), dass ein Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO wettbewerbswidrig ist und Mitbewerbern ein Unterlassungsanspruch zusteht, wenn die verletzte Norm in der konkreten Fallkonstellation als Marktverhaltensregelung einzuordnen ist.
Das Urteil des OLG Stuttgart
Kürzlich hatte sich nunmehr auch das OLG Stuttgart (Urteil vom 27. Februar 2020, AZ: 2 U 257/19) mit dieser Frage zu beschäftigen und die Abmahnfähigkeit bejaht. Handelt es sich um einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung, bleiben – so das OLG Stuttgart – die nationalen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts auf Beseitigung und Unterlassung anwendbar. Die Rechtsbehelfe der DSGVO seien nicht abschließend. Eine solche Marktverhaltensregelung sieht das OLG Stuttgart in Art. 13 DSGVO, welcher die Informationspflichten bei Erhebung von personenbezogenen Daten und mithin auch bei dem Betrieb einer Website regelt. In der Konsequenz hält das OLG Stuttgart nicht nur Wettbewerber, sondern auch Wettbewerbsverbände für befugt, Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO abzumahnen.
Offen ist, ob sich diese Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchsetzen wird.
Praxistipp
Wir empfehlen dringend eine Datenschutzerklärung auf der Website vorzuhalten und insbesondere über alle über die Website vorgenommenen Datenverarbeitungen gemäß Art. 13 DSGVO zu informieren.
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