Der Bundesfinanzhof (BFH) befasste sich in seiner Entscheidung vom 15. September 2024 – II R 15/21 mit der Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, § 11 Abs. 2 S. 2 BewG. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob der Wert der Anteile auf den Substanzwert begrenzt ist, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, möglich ist.
Sachverhalt
Im vorliegenden Streitfall hatte eine Konzernbetriebsprüfung bei der Klägerin, einer GmbH, zu einer Änderung der Wertfeststellung der Anteile an der Klägerin unter Ansatz des Substanzwertes geführt. Die Anteile waren zuvor über Jahre hinweg zwischen gleichen Gesellschaftern zu einem festen Kurs des Nennwertes gehandelt worden. Streitig war, ob der Substanzwert auch dann anzusetzen ist, wenn eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG möglich ist. Der Einspruch sowie die Klage beim zuständigen Finanzgericht blieben erfolglos.
Urteil und Begründung
Der BFH folgte im Ergebnis der Bewertung des Finanzgerichts und wies die Revision zurück. Jedoch stellte er klar, dass der Substanzwert nach § 11 Abs. 2 S. 3 BewG nicht als Untergrenze für einen aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten abgeleiteten Wert gilt.
Werden Anteile an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft verschenkt oder sind sie Gegenstand eines Erwerbs von Todes wegen, ist der Wert der Anteile nach § 11 Abs. 2 S. 1 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Maßgebend für die Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gem. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt wurde. Verkäufe, bei denen, wie im vorliegenden Fall, regelmäßig derselbe Preis zugrunde gelegt wird, entsprechen nicht einer marktüblichen Preisfindung.
Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, erfolgt die Bewertung der Anteile nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode. Ob der Substanzwert nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG eine andere im Geschäftsverkehr anerkannte Methode im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ist, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass ein nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ermittelter Wert den Substanzwert nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht unterschreitet.
Einschätzung und Ausblick
Das Urteil zeigt, dass regelmäßige Verkäufe zu festgelegten Preisen nicht den Anforderungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs entsprechen. In solchen Fällen bleibt der Ansatz des Substanzwerts maßgeblich, wenn die Wertermittlung nach einer im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Methode oder nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren erfolgt.
Darüber hinaus ist das Urteil des BFHs zu begrüßen. Sofern die Ableitung des gemeinen Werts aus zeitnahen Verkäufen zwischen fremden Dritten möglich ist, ist nach Ansicht des BFHs kein Grund ersichtlich, den durch Ableitung aus zeitnahen Verkäufen gefundenen gemeinen Wert durch einen anderen, höheren Substanzwert zu ersetzen. Ob der gemeine Wert aus Verkäufen zwischen fremden Dritten abgeleitet werden kann, führt immer wieder zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung. Gern sind wir Ihnen bei der Argumentation gegenüber dem Finanzamt behilflich.

