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KI im Verwaltungsverfahren: Bayern und der Bund gehen unterschiedliche Wege

Der Freistaat Bayern und die Bundesregierung haben im Laufe dieses Jahres zwei Gesetzgebungsvorhaben auf den Weg gebracht, die den Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Verwaltung regeln. Beide setzen an derselben Stelle an, nämlich bei der Frage, wie weit die Maschine entscheiden darf. Die Antworten fallen gegensätzlich aus. Für Behörden wie für Unternehmen, die als Antragsteller mit ihnen zu tun haben, lohnt der Blick auf beide Entwürfe.

06.11.2026
IT-Recht / Datenschutzrecht
Der geltende Rahmen

Das geltende Bundesrecht (§ 35a VwVfG) lässt den vollständig automatisierten Erlass eines Verwaltungsakts nur unter zwei Voraussetzungen zu, die gemeinsam erfüllt sein müssen. Eine Rechtsvorschrift muss den automatisierten Erlass zulassen, und es darf weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum bestehen. Solche Rechtsvorschriften existieren bislang nur punktuell, etwa in § 155 Abs. 4 AO für die Steuerfestsetzung und in § 31a SGB X für die Sozialverwaltung.

Bayern will vollautomatische Entscheidungen auch bei Ermessen zulassen

Der Freistaat hat im Mai 2026 den Entwurf eines Fünften Modernisierungsgesetzes vorgelegt. Danach darf eine Behörde einen Bescheid künftig vollständig durch eine Maschine erlassen (Art. 35 Satz 3 BayVwVfG in der Entwurfsfassung). Entscheidend ist, was dort nicht steht. Bisher darf eine Maschine nur entscheiden, wenn das Gesetz das Ergebnis vorgibt und nichts abzuwägen ist, sogenannte gebundene Entscheidungen. Bayern würde als erstes Bundesland auch Entscheidungen freigeben, bei denen die Behörde zwischen mehreren rechtmäßigen Ergebnissen wählen kann. Welche Art von System das leisten soll und wie sich die Abwägung überprüfen lässt, sagt die Begründung nicht.

Der Bund hält an der menschlichen Entscheidung fest

Das Bundeskabinett hat im Juli 2026 den Entwurf eines KI-Migrationsverwaltungsgesetzes beschlossen. Er erlaubt zweierlei: die Auswertung abgeschlossener Verfahren, um Schwachstellen zu erkennen, und den Abgleich einzelner Antragsangaben mit öffentlichen Internetquellen bei begründeten Zweifeln. Die Auswertung darf nur allgemeine Erkenntnisse liefern, keine Aussagen über einzelne Personen. Und über allem steht der Satz, der den Unterschied zu Bayern ausmacht: Prüfung und Entscheidung im Einzelfall bleiben vollständig bei den Beschäftigten.

Die Diskussion hat gerade erst begonnen

Beide Vorhaben sind noch nicht verabschiedet. Der Bundestag hat im Oktober 2026 in erster Lesung beraten; in Bayern liegt der Entwurf seit Juli 2026 im Landtag. Dass beide Gesetzgeber gleichzeitig und in unterschiedliche Richtungen arbeiten, hat einen gemeinsamen Anlass: Die Verwaltung arbeitet an der Belastungsgrenze, und die Automatisierung gilt als einer der wenigen verbliebenen Hebel. Bayern geht dabei einen Alleingang. Der Bundesgesetzgeber hatte die Ermessensentscheidung 2016 bewusst dem Menschen vorbehalten, weil er eine menschliche Willensbetätigung für erforderlich hielt. Ob ein Land diese Wertung überschreiben darf, lässt der Entwurf Bayerns ebenso offen wie die Frage, welche Art von System die Abwägung überhaupt leisten soll. Dahinter steht ein grundlegendes Problem: Eine Ermessensentscheidung muss begründet werden, und die Begründung muss gerichtlich überprüfbar sein. Ein auf Wahrscheinlichkeiten beruhendes System liefert zwar einen Text, aber keine überprüfbaren Erwägungen. Alleingang hin oder her: Bayern treibt jedenfalls eine Diskussion weiter voran, die dringend geführt werden muss.

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