Die Finanzministerkonferenz hat am 10.09.2026 den Weg für eine grundlegende Reform der Einfuhrumsatzsteuer freigemacht. Künftig soll die Einfuhrumsatzsteuer direkt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfasst und zugleich als Vorsteuer abgezogen werden. Unternehmen könnten dadurch Liquidität schonen und bürokratische Abläufe vereinfachen.
Die Finanzministerkonferenz hat sich am 10.09.2026 dafür ausgesprochen, das bisherige Erhebungsverfahren bei der Einfuhrumsatzsteuer durch ein Verrechnungsmodell zu ersetzen. Das neue Modell soll nach dem derzeitigen politischen Ziel möglichst zum 01.01.2030 zur Verfügung stehen. Bis dahin müssen die erforderlichen gesetzlichen und technischen Voraussetzungen geschaffen werden.
Rechtlicher Hintergrund und geplante Neuerungen
Nach dem derzeit geltenden Verfahren setzt die Zollverwaltung die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr fest und vereinnahmt sie. Unternehmen können die entstandene Einfuhrumsatzsteuer anschließend grundsätzlich als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG abziehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht regelmäßig mit der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Auf die tatsächliche Zahlung kommt es für den Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht mehr an.
Zwar wurde die Liquiditätsbelastung durch das geltende Fristenmodell (bei Nutzung des zollrechtlichen Aufschubkontos) reduziert. Gleichwohl müssen Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer bislang im Rahmen der Zollabwicklung berücksichtigen und den entsprechenden Vorsteuerbetrag in der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen. Bei hohen Importvolumina kann dies zu erheblichem organisatorischem Aufwand und – abhängig von der konkreten Abwicklung – zu einer Vorfinanzierung führen.
Nach dem geplanten Modell soll die Einfuhrumsatzsteuer künftig nicht mehr im bisherigen Verfahren an die Zollverwaltung entrichtet werden. Stattdessen soll das Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Steuerbetrag anmelden und im selben Besteuerungszeitraum zugleich als Vorsteuer abziehen. Bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung wäre der Vorgang dadurch im Ergebnis liquiditätsneutral. Voraussetzung ist ein zuverlässiger und weitgehend automatisierter Informationsaustausch zwischen Zoll- und Finanzverwaltung.
Auswirkungen und Empfehlung
Für importierende Unternehmen kann die Reform erhebliche Vorteile bringen.; Zum Beispiel könnten sich die Abläufe bei der Einfuhr und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung vereinfachen. Das Modell soll grundsätzlich auch kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen.
Gleichzeitig werden die Anforderungen an die Abstimmung zwischen Zollanmeldungen, Einfuhrnachweisen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen voraussichtlich steigen. Die korrekte Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer und der Nachweis der Berechtigung zum Vorsteuerabzug bleiben auch in einem Verrechnungsmodell von zentraler Bedeutung. Unternehmen mit regelmäßigen oder umfangreichen Einfuhren sollten daher ihre Prozesse für Zollabwicklung, Einfuhrnachweise, Vorsteuerabzug und Umsatzsteuer-Voranmeldungen prüfen und aufeinander abstimmen.
Der Beschluss der Finanzministerkonferenz ist ein wichtiger Schritt, begründet aber noch keinen unmittelbaren Anspruch auf Anwendung des neuen Verfahrens. Bis zum Inkrafttreten gesetzlicher und technischer Regelungen bleibt das bisherige Verfahren maßgeblich. Wir empfehlen, die weitere Gesetzgebung und die Verwaltungsanweisungen aufmerksam zu verfolgen und die Umstellung der internen Prozesse frühzeitig vorzubereiten.

