Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verneint in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2026 (2 AZR 184/25) die Anscheinsbeweiskraft eines Einwurf-Einschreibens im Scanverfahren der Deutschen Post. Selbst unter Vorlage von Einlieferungsbeleg, Sendungsstatus und Auslieferungsbeleg konnte kein typischer Geschehensablauf für den Zugang einer Sendung angenommen werden. Die Entscheidung ist von zentraler Bedeutung für die Zugangsnachweise im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Inzwischen hat die Deutsche Post ihr Scanverfahren deutlich nachgebessert.
Dem Urteil des BAG lag eine krankheitsbedingte Kündigung zugrunde und zwischen den Parteien war streitig, ob dem Arbeitnehmer eine Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) zugegangen war. Das BAG setzte sich vor diesem Hintergrund mit den Abläufen der Zustellpraxis der Deutschen Post im Scanverfahren auseinander und bewertete hierbei vor allem den Vorgang des Zustellers vor dem Einwurf des betreffenden Schreibens. Infolgedessen kam es zu dem Ergebnis, dass der Auslieferungsbeleg zumindest für „einige Augenblicke“ objektiv unwahr sei, so dass der Arbeitgeber sich im Verfahren nicht darauf berufen konnte, seiner Pflicht zur erneuten Initiative für ein bEM nachgekommen zu sein.
Beweislast und Anscheinsbeweis
Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den Zugang und muss hierbei darlegen können, dass das betreffende Schreiben in die tatsächliche Verfügungsgewalt, d. h. in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist. Er kann hierbei für sich die Grundsätze des Anscheinsbeweises in Anspruch nehmen, indem er nicht den tatsächlichen Zugang nachweisen muss, sondern einen typischen Geschehensablauf darlegt, welcher bei allgemeiner Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Zugang schließen lässt. Bei dem verfahrensgegenständlichen Zustellablauf fehlte es jedoch an der für den Anscheinsbeweis erforderlichen Typizität.
Die Aussagekraft des Auslieferungsbelegs
Das BAG deutete in einer früheren Entscheidung vom 30. Januar 2025 (2 AZR 68/24 2-AZR-68-24.pdf), Newsletterbeitrag vom 8. April 2025 (Risiko Einwurf-Einschreiben: Sendungsverlauf und Einlieferungsbeleg bilden keinen Anscheinsbeweis für den Zugang einer Kündigung) zunächst an, dass der Auslieferungsbeleg, gemeinsam mit dem Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus, die zur Annahme des Anscheinsbeweises notwendigen Informationen über die Zustelleinzelheiten enthalten könnte.
Anlässlich der konkreten Bewertung der Abläufe im Scanverfahren der Deutschen Post in der neueren Entscheidung vom 7. Mai 2026 (2 AZR 184/25) reicht aber auch die Vorlage von Auslieferungsbeleg nebst Sendungsstatus und Einlieferungsbeleg nicht mehr aus, um den Anscheinsbeweis zu bejahen. Ausweislich der Feststellungen zum Zustellablauf bestätigt der Postangestellte zuerst den Einwurf des Schreibens auf dem Scanner und legt dann das Schreiben in den Briefkasten, so dass der Auslieferungsbeleg bereits elektronisch erzeugt wird, bevor der tatsächliche Zugang stattgefunden hat. Die Vermutungswirkung für den tatsächlichen Zugang ist somit entkräftet, denn schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zusteller in der Zeit zwischen der Bestätigung des Einwurfs per Scan und dem tatsächlichen Einwurf aufgehalten oder abgelenkt wird und es infolgedessen nicht zu der bereits bestätigten Zustellung kommt.
Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Die Entscheidung ist relevant für einseitige empfangsbedürftige Erklärungen, bei denen der Erklärende den Zugang nachweisen muss, so etwa bei Kündigungen, Abmahnungen oder Schreiben im Zusammenhang mit einem bEM. Ein Einwurf-Einschreiben in dem vom BAG bewerteten Scanverfahren sollte hierfür nicht als alleiniger Zugangsnachweis eingesetzt werden. Eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein ist ebenfalls keine Alternative hierzu, um den Zugangsnachweis rechtssicher zu erbringen, weil der Empfänger in diesem Fall nur einen Abholschein erhält, ohne verpflichtet zu sein, die Sendung tatsächlich abzuholen.
Gegenüber der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) teilte die Deutsche Post (LINK: Einwurf-Einschreiben nach dem BAG-Urteil: Post bessert Verfahren nach | beck-aktuell) auf Nachfrage mit, ihren Zustellprozess geändert zu haben. Infolgedessen werde nun der tatsächliche Einwurf nach dem Scan zusätzlich digital und mit einer Unterschrift vom Zusteller bestätigt und dokumentiert, so dass der vom BAG geforderte Anschein einer tatsächlichen Zustellung erfüllt sein dürfte.
Mit diesem neuen Zustellprozess stehen die Chancen für eine ordnungsgemäße Zustellung mit Einwurf-Einschreiben deutlich besser. Gleichwohl war dieser noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung, so dass ein Restrisiko verbleibt. Wir empfehlen deshalb den Zugang wie folgt sicherzustellen:
- durch persönliche Übergabe per Boten bzw. Einlegung in dessen Briefkasten bei Nichtantreffen des Empfängers,
- dies im Beisein von mindestens einem Zeugen (der nicht Parteivertreter ist), der den Inhalt des Schreibens sowie Datum, Uhrzeit und Ort der Übergabe bzw. Einlegung in den Briefkasten bezeugen kann und
- genauer Dokumentation dieses Vorgangs (Übergabeprotokoll, ggf. mit Foto-/ Videodokumentation).
Bitte beachten Sie, dass eine Bestätigung des Empfängers über den Erhalt des jeweiligen Schreibens keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Zugang ist.

