Das BMF hat am 14. August 2026 den Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Zuvor war bereits der BMF-Referentenentwurf veröffentlicht worden. Gegenüber dem Referentenentwurf enthält der Regierungsentwurf folgende Änderungen:
Einkommensteuer
Besonderer Zinslauf bei rückwirkenden Ereignissen (§ 4 Abs. 2a EStG-E)
Der neue § 4 Abs. 2a EStG stellt klar: Die Korrektur eines für die Bilanz maßgebenden Wertansatzes am Schluss des Vorjahres, die sich auf den Gewinn des Folgejahres auswirkt, löst dort grundsätzlich keinen neuen Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO aus. Beruht die Korrektur jedoch auf demselben rückwirkenden Ereignis wie die Änderung des Vorjahres, gilt für Vor- und Folgejahre ein einheitlicher Zinslaufbeginn.
Dauerhafte Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG-E)
Neu ist die zeitliche Anwendung der Neuregelung: Herabsetzung des Zeitraums nach dem von einer dauerhaften Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte vorliegen kann. Die Verkürzung des Zeitraums auf 24 Monate soll erstmals für Zuordnungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 festgelegt werden und das Inland betreffen. Für frühere Zuordnungen bleibt es bei der bisherigen 48-Monats-Frist. Die Verlängerung einer befristeten Zuordnung gilt dabei als neue Zuordnung im Zeitpunkt der Verlängerung. Damit kann die 24-Monats-Frist auch auf bestehende Einsatzverhältnisse Anwendung finden, wenn deren Verlängerung nach dem 31. Dezember 2026 vereinbart wird.
Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 1 EStG-E)
Neu ist der Anwendungszeitpunkt: Die Möglichkeit, Lohnsteuerbescheinigungen bis Ende Februar des Folgejahres ohne Angabe von Gründen zu korrigieren und erneut zu übermitteln, gilt ab dem 1. Januar 2029.
Geplante Kindergeldregelung entfällt (§ 62 Abs. 1 EStG-E)
Die im Referentenentwurf vorgesehene Neuregelung zum Kindergeldanspruch bestimmter EU-/EWR-/Schweizer-Staatsangehöriger wurde im Regierungsentwurf nicht mehr weiterverfolgt.
Umsatzsteuer
Neuregelung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG-E)
Der Regierungsentwurf stellt klar, dass der neue § 2c UStG-E nicht nur für das erstmalige Entstehen einer Organschaft gilt. Die Regelungen erfassen auch die Aufnahme einzelner Organgesellschaften in eine bestehende Organschaft sowie den Widerruf der Erklärung für die gesamte Organschaft oder für einzelne Organgesellschaften. Neu ist außerdem der spätere Anwendungszeitpunkt: Die Neuregelung soll erstmals ab dem 1. Januar 2030 gelten. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 bleibt die bisherige Rechtslage anwendbar. Eine erstmalige Erklärung kann ab dem 1. Juli 2029 mit Wirkung zum 1. Januar 2030 abgegeben werden.
Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG-E)
Der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens wird auf weitere Emissionszertifikate nach § 3 Nr. 8 TEHG ausgeweitet. Erfasst werden künftig auch die Zertifikate, die im Rahmen des neuen EU-Brennstoffemissionshandels (EU-ETS 2) verwendet werden.
Abgabenordnung
KI‑Nutzung durch Finanzbehörden (§ 29c AO-E) – Regelung gestrichen
Die im Referentenentwurf noch enthaltene Regelung zum Einsatz von KI-Systemen durch die Finanzbehörden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wurde im Regierungsentwurf gestrichen.
Umfangreiche Änderungen bei der elektronischen Bekanntgabe (§§ 122, 122a AO-E)
Im Regierungsentwurf wurden die Regelungen zur elektronischen Bekanntgabe wesentlich überarbeitet. Insbesondere:
- Zusätzliche Schutzvorschriften für Ehegatten bei getrennten Anschriften bzw. Meinungsverschiedenheiten
- Detaillierte Regelungen zur elektronischen Bekanntgabe über aktive Nutzerkonten
- Regelungen für elektronische Empfangsvollmachten
- Möglichkeiten bzw. Verfahren des Widerspruchs gegen die elektronische Bekanntgabe.
Neue Nichtigkeitsregelung eingeführt (§ 125 AO-E)
Formfehler bei der elektronischen Bekanntgabe führen nicht automatisch zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.
Ausblick und Zeitplan
Der Regierungsentwurf wird nun im Bundestag beraten und anschließend dem Bundesrat zugeleitet. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind daher noch Änderungen am Entwurf möglich. Das Jahressteuergesetz 2026 tritt erst nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens, der Ausfertigung und der Verkündung in Kraft.
Den aktuellen Regierungsentwurf finden Sie hier.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:
Newsbeitrag vom 26. Juni 2026 zum BMF-Referentenentwurf

