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Vergabebeschleunigungsgesetz 2026: Wichtige Änderungen im Überblick

Das Vergabebeschleunigungsgesetz wurde am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026, Nr. 137. S. ff.) veröffentlicht und trat am 1. Juli 2026 in Kraft. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

20.07.2026
Vergaberecht
A. Einordnung und Zielsetzung

Das Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 zielt auf eine deutliche Verfahrensbeschleunigung und Entbürokratisierung im öffentlichen Auftragswesen ab, ohne die vergaberechtlichen Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung aufzugeben. Die Neuregelungen wurden durch Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG), des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG), der Vergabeverordnungen (VgV) und der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) umgesetzt.

B. Losgrundsatz und Gesamtvergaben (§ 97a GWB)

Der neue § 97a GWB „Losgrundsatz“ kodifiziert die Pflicht zur Aufteilung in Teil- und Fachlose und lässt Gesamtvergaben ausnahmsweise zu, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Neu ist, dass bei Infrastrukturvorhaben aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ oder in konkret definierten Bereichen der Bundesverkehrsinfrastruktur Gesamtvergaben auch aus „zeitlichen Gründen“ zulässig sind, vorausgesetzt, der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert erreicht mindestens das Zweifache des jeweiligen EU-Schwellenwerts nach § 106 Abs. 2 GWB (bei Bauleistungen aktuell ca. 10,8 Mio. EUR). Dies schafft punktuell mehr Flexibilität für große Bundes- und Sondervermögensprojekte, lässt aber kommunale Investitionsbedarfe mit typischerweise darunterliegenden Volumina weitgehend unberührt.

C. Bauauftrag = Planung plus Ausführung (§ 103 GWB)

§ 103 Abs. 3 Satz 1 GWB wird dahingehend präzisiert, dass ein Bauauftrag ausdrücklich auch einen Vertrag umfasst, der „sowohl die Planung als auch die Ausführung“ beinhaltet. Zugleich definiert § 103 Abs. 1 GWB den Begriff des entgeltlichen Vertrags klarer, indem auf die rechtsverbindliche, einklagbare Gegenleistung abgestellt wird. Diese Klarstellung stärkt das von Prof. Burgi befürwortete Modell der integrierten Planungs- und Ausführungsvergabe und eröffnet – gerade unterhalb des EU-Schwellenwerts für Bauaufträge von derzeit 5.404.000,00 EUR – mehr Spielraum bei der Auftragswertschätzung und der Wahl der Vertragsgestaltung für komplexe kommunale Bauvorhaben (z. B. Kitas, Schulen).

D. Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit und „Betrauung“ (§ 108 GWB)

§ 108 GWB wird systematisch zur Norm über die „Anwendbarkeit bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit“ fortentwickelt. Die Vorschrift konkretisiert die Voraussetzungen vergaberechtsfreier Kooperationen zwischen öffentlichen Auftraggebern, insbesondere die Kriterien der gemeinsamen Kontrolle, des öffentlichen Interesses und der Markttätigkeit. Zugleich wird der Begriff der „Betrauung“ definiert: Eine Betrauung liegt vor, wenn eine dem Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers unterfallende Aufgabe erkennbar, inhaltlich festgelegt und rechtsverbindlich auf eine juristische Person übertragen wird. Das erleichtert Inhouse- und Schwesternkonstellationen sowie vergaberechtsfreie Kooperationsmodelle, sofern die materiellen Voraussetzungen sauber dokumentiert werden.

E. Klimafreundlichkeit als Verordnungsermächtigung (§ 113 GWB)

Die Verordnungsermächtigung des Bundes in § 113 GWB wird ausgebaut; insbesondere wird die Möglichkeit geschaffen, „verpflichtende Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen“, etwa hinsichtlich emissionsarmer Grundstoffe wie Stahl und Zement, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen. Damit rückt Klimafreundlichkeit näher an das Vergabeverfahrensrecht heran. Praktisch bedeutet dies, dass öffentliche Auftraggeber künftig mit verbindlichen, normunterlegten Umwelt- und Klimastandards rechnen müssen – was einerseits den Green-Deal-Kurs verstärkt, andererseits die Komplexität des Leistungsbestimmungsrechts erhöht und sorgfältige Abgrenzung zum jeweiligen Fachrecht erfordert.

F. Eignungsnachweise und Bekanntmachung der Eignungskriterien (§ 122 GWB)

§ 122 GWB wird mehrfach verändert: Eignung und Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sollen grundsätzlich durch Eigenerklärungen der Unternehmen belegt werden, Nachweise werden insoweit auf nachgelagerte Prüfphasen verschoben. Daneben bleibt es bei der Möglichkeit, Eignungskriterien über die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen zugänglich zu machen; gleichzeitig präzisiert die Vergabeverordnung (VgV) die Anforderungen an die transparente Angabe von Eignungskriterien und Nachweisen in Bekanntmachung und Unterlagen. Für die Praxis bedeutet dies einen Bürokratieabbau auf Bieterseite, aber auch ein erhöhtes Dokumentations- und Prüfungsregime beim Auftraggeber, um die Plausibilität von Eigenerklärungen spätestens im Zuschlags- und Vertragsvollzug sicherzustellen.

G. Informations- und Wartepflicht bei Rahmenvereinbarungen (§ 134 GWB)

§ 134 GWB wird so ergänzt, dass die Informations- und Wartepflicht entfallen kann, wenn die Leistung aus der Nutzung einer Rahmenvereinbarung vergeben wird. Dies betrifft insbesondere Miniwettbewerbe und Abrufe im Rahmen von Mehrpartner-Rahmenvereinbarungen und zielt darauf, die Abrufphase zu entbürokratisieren und zu beschleunigen. Auftraggeber erhalten dadurch eine spürbare Verfahrensverkürzung; für Bieter reduziert sich der Primärrechtsschutz in der Abrufphase weiter auf punktuelle Konstellationen.

H. Digitalisierung und Videoverhandlung (§§ 158 ff., 166 GWB)

Die Vorschriften zu Einrichtung, Organisation und Form der Vergabekammern und zum Verfahren (Kapitel 2 GWB) werden auf eine konsequente Digitalisierung ausgerichtet. § 166 GWB erlaubt ausdrücklich die mündliche Verhandlung als Videoverhandlung nach § 128a ZPO. Insgesamt wird die Verfahrensarchitektur des Nachprüfungsrechts auf digitale Aktenführung, elektronische Kommunikation und flexible Verhandlungsformen umgestellt, was gerade in umfangreichen, geografisch verstreuten Verfahren zu Zeit- und Ressourcenvorteilen führt.

I. Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde (§ 173 GWB) und verfassungsrechtliche Risiken

Die Neufassung des § 173 Abs. 1 GWB bestimmt, dass die sofortige Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss der Vergabekammer keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Damit kann der Auftraggeber – vorbehaltlich des Zuschlagsverbots bis zur Entscheidung der Vergabekammer und Ablauf der Beschwerdefrist – nach Obsiegen vor der Vergabekammer den Zuschlag erteilen, ohne durch das Beschwerdeverfahren daran gehindert zu werden. Diese systematische Beschränkung des Primärrechtsschutzes steht im Spannungsfeld zu Art. 19 Abs. 4 GG. Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat im Beschluss vom 18.05.2026 – VII-Verg 6/26 – eine inhaltsgleiche Regelung in § 16 Abs. 1 des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwBBG) für verfassungsrechtlich problematisch gehalten und dem Bundesverfassungsgericht zur Normenkontrolle vorgelegt. Der Senat betont, Art. 19 Abs. 4 GG verlange im Oberschwellenbereich einen effektiven Primärrechtsschutz, der nicht einfach gesetzlich abgeschafft werden dürfe. Zugleich verweist er ausdrücklich auf die Pläne des Gesetzgebers, den Wegfall der aufschiebenden Wirkung generell im Vergabebeschleunigungsgesetz zu normieren (BT-Drs. 21/1934). Damit ist absehbar, dass § 173 GWB selbst verfassungsgerichtlich „unter Beobachtung“ steht.

J. Wertgrenzen für Direktaufträge und Register-/Statistikpflichten

Das Vergabebeschleunigungsgesetz hebt in der Bundeshaushaltsordnung (BHO) die Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes in § 55 Abs. 2 BHO auf 50.000,00 EUR (netto) an. Leistungen unterhalb dieser Schwelle können ohne Durchführung eines formellen Vergabeverfahrens beschafft werden, unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und mit dem Gebot, zwischen beauftragten Unternehmen zu wechseln. Flankierend werden in der Vergabestatistikverordnung die Wertgrenzen für statistische Meldungen in § 2 Abs. 2 Nr. 1 VgStatVO von 25.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR erhöht. Parallel dazu passen Spezialgesetze, etwa das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 21 Abs. 1), das Mindestlohngesetz (§ 19 Abs. 4) und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 21 Abs. 4), ihre Auftragswertschwellen für Kontroll- und Registerpflichten auf 50.000,00 EUR an. Damit wird der nationale Pflichtenkorridor gerade im unteren Auftragssegment spürbar entschärft, liegt aber weiterhin deutlich unter den europarechtlich zulässigen Spielräumen.

K. Praktische Einordnung für Ihre Mandanten

In der Gesamtschau wirkt das Vergabebeschleunigungsgesetz ambivalent: Einerseits bringt es echte Verfahrensvereinfachungen (Eigenerklärungen, Digitalisierung, höhere Direktauftragswerte, Entlastung bei Rahmenabrufen) und modernisiert Schlüsselbegriffe (Bauauftrag, Betrauung). Andererseits bleiben die Losregelungen für zeitbedingte Gesamtvergaben auf wenige, hochvolumige Infrastrukturvorhaben begrenzt, und der geplante Rückbau der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren ist verfassungsrechtlich riskant und nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf für den Oberschwellenbereich kaum haltbar.

In der Praxis bedeutet das für Sie:
– die neuen Spielräume (integrierte Bauvergabe, Direktaufträge, Verhandlungsvergaben) strategisch zu nutzen,
– schärfere Anforderungen an Rüge- und Rechtsschutzstrategien im beschleunigten Nachprüfungsregime zu beachten, sowie
– interne Vergaberichtlinien und Schulungen zeitnah an die neue Rechtslage anzupassen.

Dabei sind wir Ihnen gern behilflich.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:

Einfacher beschaffen, schneller bauen – Durch das Vergabebeschleunigungsgesetz sollen öffentliche Aufträge zügiger vergeben werden können

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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Vergaberecht

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Partner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

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