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Jahressteuergesetz 2026: Referentenentwurf liegt vor

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt. Die geplanten Änderungen betreffen insbesondere das Einkommensteuerrecht, das Umsatzsteuerrecht, die Abgabenordnung, das Mindeststeuergesetz sowie weitere steuerliche Nebengesetze. Im Vordergrund stehen Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung, Reaktionen auf aktuelle BFH-Urteile sowie Maßnahmen zum Bürokratierückbau und zur Digitalisierung. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wichtigsten geplanten Neuerungen.

26.06.2026
Unternehmens- und Konzernsteuerrecht
Einkommensteuer

Grundlohn für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (§ 3b Abs. 2 EStG)

Der BFH hat mit Urteil vom 10. August 2023 (VI R 11/21) entschieden, dass in die Berechnung des Grundlohns auch bislang steuerfreie Lohnbestandteile, etwa pauschal besteuerte Bezüge, einzubeziehen sind, was die steuerfreie Wirkung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen deutlich einschränken würde. Der Gesetzgeber reagiert hierauf und stellt in § 3b Abs. 2 EStG klar, dass als Grundlohn künftig ausschließlich der laufende steuerpflichtige Arbeitslohn sowie steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge anzusetzen sind.

Erste Tätigkeitsstätte: Verkürzung der Frist auf 24 Monate (§ 9 Abs. 4 EStG)

Nach geltendem Recht wird eine auswärtige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich aufsucht, erst dann zur ersten Tätigkeitsstätte, wenn die Tätigkeit dort für einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten vorgesehen ist. Bei Unterschreiten dieser Schwelle können Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen sowie Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei erstattet werden. Der Entwurf halbiert diese Frist im Inland auf 24 Monate und schränkt damit den Anwendungsbereich der begünstigten Auswärtstätigkeit deutlich ein, was insbesondere für Unternehmen mit Mitarbeitern im Projektgeschäft oder in der Arbeitnehmerüberlassung erhebliche lohnsteuerliche Konsequenzen haben kann. Für Tätigkeiten im Ausland soll es bei der 48‑Monats-Frist bleiben.

Gesetzliche Kaufpreisaufteilung bei Immobilienerwerb (§ 6f EStG – neu)

Der Entwurf führt erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Aufteilung des Kaufpreises auf Gebäude und Grund und Boden ein. Grundsätzlich ist eine vertraglich vereinbarte Aufteilung vorrangig zu berücksichtigen; nur wenn eine solche Vereinbarung fehlt oder die vertragliche Aufteilung die realen wirtschaftlichen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt bzw. wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, ist auf das Verhältnis der Verkehrswerte unter Berücksichtigung der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) abzustellen. Die bisherige BMF‑Arbeitshilfe bleibt als Hilfsmittel nutzbar; ein hiervon abweichendes Ergebnis kann künftig nur noch durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach persönlicher Ortsbesichtigung begründet werden.

EuGH‑Anpassungen bei Kindergeld und Kinderfreibeträgen

Zwei Urteile des EuGH werden in nationales Recht umgesetzt: Die Kürzung von Kinderfreibeträgen und Ausbildungsfreibetrag für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen EU-/EWR‑Staat entfällt rückwirkend in allen noch offenen Fällen (Rs. C‑328/20). Zudem wird der Kindergeldausschluss für nicht erwerbstätige Unionsbürger in den ersten drei Monaten nach Einreise gestrichen (Rs. C‑411/20).

Quellensteuerentlastung bei Lizenzen (§ 50c EStG)

Die Freigrenze für den abstandslosen Quellensteuereinbehalt bei ins Ausland gezahlten Lizenzvergütungen wird von EUR 10.000 auf EUR 100.000 angehoben. Bis zu diesem Betrag kann künftig auf eine vorherige Freistellungsbescheinigung des BZSt verzichtet werden.

Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG, ab 1. Januar 2028)

Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 sind Arbeitgeber verpflichtet, in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung u. a. steuerfreie Reisekostenerstattungen, Kinderbetreuungsleistungen, Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen nach § 19a EStG sowie Lohnersatzleistungen (z. B. (Saison-)Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) mit einer Aufschlüsselung nach Leistungszeiträumen zu übermitteln. Korrekturen der Lohnsteuerbescheinigungen können künftig bis zum letzten Tag des Februars des Folgejahres ohne Begründung eingereicht werden.

Abgabenordnung

Anhebung des Vollverzinsungszinssatzes (§ 238 Abs. 1a AO) ab 2027

Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 von derzeit 0,15 % auf 0,30 % je Monat (3,6 % p. a.) angehoben. Hintergrund ist das deutlich gestiegene Zinsniveau der Jahre 2024/2025.

KI‑Nutzung durch Finanzbehörden (§ 29c AO)

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz durch Finanzbehörden erhält eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage: § 29c AO soll klarstellen, dass steuerliche Daten auch für Entwicklung, Training und laufenden Betrieb von KI‑Systemen verwendet werden dürfen. Die Regelung reagiert u. a. auf Forderungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Umsatzsteuer

Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG‑E – neu, ab 1. Juli 2028)

Bislang entsteht eine umsatzsteuerliche Organschaft kraft Gesetzes, sobald eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist; sie entfällt automatisch, wenn eines dieser Merkmale wegfällt. Dies kann zu erheblichen finanziellen Auswirkungen führen, insbesondere bei Unternehmen, die nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. Krankenhäuser, Pflege- und Bildungseinrichtungen, juristische Personen des öffentlichen Rechts).

Der neue § 2c UStG übernimmt die bislang in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG normierten materiellen Eingliederungsvoraussetzungen im Wesentlichen unverändert, knüpft das Entstehen der Organschaft aber zusätzlich an eine ausdrückliche Erklärung des Organträgers gegenüber dem Finanzamt. Diese Erklärung tritt als weiteres Tatbestandsmerkmal hinzu und wirkt nur für die Zukunft; entsprechende Erklärungen können ab dem 1. Juli 2028 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2029 abgegeben werden.

Zudem wird klargestellt, dass künftig auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Der Organträger ist verpflichtet, dem Finanzamt zu erklären, wenn die Eingliederungsvoraussetzungen zu einer Organgesellschaft nicht mehr vorliegen. Ergänzend enthält die Neuregelung Sicherungsmechanismen für das Steueraufkommen im Fall unzutreffend erklärter Organschaftsverhältnisse.

Neu ist ferner, dass auf gemeinsamen und unwiderruflichen Antrag von Organträger und allen Organgesellschaften auf die Rückabwicklung einer fehlerhaft angenommenen Organschaft verzichtet werden kann, sofern dadurch keine Steuerausfälle drohen. In der Praxis bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung diese Tatbestandsvoraussetzungen auslegt. Gerade im Bereich umsatzsteuerbefreiter Unternehmen (z. B. Sozial- und Gesundheitsbereich), in denen aufgrund der Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14 ff. UStG der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, ist der Wegfall einer Organschaft regelmäßig mit Steuernachzahlungen verbunden; sollten diese als „Steuerausfall“ gewertet werden, könnte der grundsätzlich positiv zu bewertende Verzicht auf die Rückabwicklung faktisch ins Leere laufen.

Weitere USt‑Änderungen im Überblick

  • Die Steuerbefreiung für Postdienstleistungen wird an den weitergefassten Universaldienstbegriff nach der EU‑Postrichtlinie angepasst (EuGH C‑785/23).
  • Die bisher befristete Wertgrenze von EUR 50 für steuerfreie Ausfuhren im nicht-kommerziellen Reiseverkehr wird dauerhaft entfristet.
  • Die Konsignationslagerregelung wird schrittweise bis zum 30. Juni 2029 abgeschafft: Neue Verbringungen in ein Konsignationslager sind ab dem 1. Juli 2028 nicht mehr möglich, ab dem 1. Juli 2029 entfällt die Regelung vollständig.
Forschungszulage

Anhebung der beihilferechtlichen Anmeldeschwelle (§ 4 FZulG – ab 2026)

Die Förderhöchstgrenze der Forschungszulage wird von EUR 15 Mio. auf EUR 25 Mio. pro Vorhaben angehoben. Zudem wird eine Ablaufhemmung eingeführt: Stellt ein Unternehmen fristgerecht einen Antrag bei der Bescheinigungsstelle, verlängert sich die Festsetzungsfrist bis zur Bestandskraft der Bescheinigung zuzüglich zwei Jahren und verhindert damit ein Verfallen von Ansprüchen aufgrund langer Bearbeitungszeiten.

Mindeststeuergesetz (Globale Mindeststeuer)

Side‑by‑Side‑Paket und CbCR‑Safe‑Harbour (§§ 81a, 81b und 84 MinStG)

Der Entwurf setzt die OECD/G20‑Verwaltungsleitlinien vom Januar 2026 um. Das sogenannte Side‑by‑Side‑Package ermöglicht es Staaten, anerkannte nationale Ergänzungssteuern parallel zur GloBE‑Regelung zu erheben; hierfür schaffen die neuen §§ 81a und 81b MinStG die gesetzliche Grundlage (erstmals anwendbar für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2026). Darüber hinaus wird der Übergangszeitraum für den CbCR‑Safe‑Harbour verlängert, der Unternehmensgruppen unter bestimmten Voraussetzungen von der aufwändigen GloBE‑Berechnung entlasten kann.

Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

Das PStTG verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen (z. B. Vermietungsportale, Online‑Marktplätze), Daten über Anbieter zu erheben und an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Der Entwurf sieht zwei wesentliche Änderungen ab dem 1. Januar 2027 vor: Der automatische Informationsaustausch wird auf Drittstaaten ausgedehnt (erste Meldung 2028), und Korrekturmeldungen dürfen künftig halbjährlich gebündelt übermittelt werden.

Ausblick und Zeitplan

Der Referentenentwurf datiert vom 19. Mai 2026. Die Verbände hatten eine Stellungnahmefrist bis zum 12. Juni 2026. Der Regierungsentwurf liegt aktuell noch nicht vor. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird im vierten Quartal 2026 erwartet.

Dieser Beitrag basiert auf dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Mai 2026; der endgültige Gesetzestext kann hiervon noch abweichen.

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