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Geplante VwGO-Reform – was jetzt für Kommunen und Behörden wichtig ist

Die Bundesregierung hat am 27. Mai 2026 den Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG) beschlossen. Der Entwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Ziel ist es, die Verwaltungsgerichte zu entlasten, Verfahren zu beschleunigen und die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegenüber der öffentlichen Hand zu stärken.

17.06.2026
Verwaltungsrecht
Widerspruch per einfacher EMail: neue Option bei ausdrücklicher Zugangseröffnung

Nach dem Entwurf soll der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt künftig auch „in einfacher elektronischer Form“, d.h. insbesondere per einfacher EMail eingelegt werden können, wenn die jeweilige Behörde einen solchen Zugang ausdrücklich eröffnet. Diese Öffnung ist eine bewusste Entscheidung der Behörde und kann auf bestimmte Postfächer oder Adressen begrenzt werden. Ohne ausdrückliche Zugangseröffnung bleibt es bei den bisherigen Formen (Schriftform, qualifizierte elektronische Signatur, besondere elektronische Postfächer). Die Einzelheiten werden in der VwGO und korrespondierend im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angepasst (u.a. § 70 VwGO-E., § 3a, § 37 VwVfG-E.).

Für Kommunen, Verbände und sonstige Behörden bedeutet dies: Es ist zu prüfen und intern festzulegen, ob und in welchem Umfang ein einfacher E‑Mail‑Zugang für Widersprüche eröffnet werden soll; außerdem sind organisatorische Vorkehrungen zur fristgerechten Erfassung und Zuordnung solcher Widersprüche erforderlich.

Anpassung der Rechtsbehelfsbelehrung

Die gesetzlichen Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung werden in der VwGO und im VwVfG erweitert. Künftig ist ausdrücklich auch über die Form des Rechtsbehelfs zu belehren, also etwa darüber, ob der Widerspruch schriftlich, elektronisch über besondere Zugänge und/oder per einfacher E‑Mail eingelegt werden kann (§ 58 VwGO-E., § 37 VwVfG-E.). Das fristauslösende Ereignis selbst muss nicht zusätzlich aufgenommen werden.

Bescheid-Muster müssen daher angepasst werden: Die Belehrung sollte klar und verständlich ausweisen, welche Übermittlungswege für den Rechtsbehelf eröffnet sind und welche nicht. Falsch oder unvollständig belehrte Bescheide bergen weiterhin das Risiko der Verlängerung auf die Jahresfrist.

Zu beachten ist hierbei allerdings: Anpassungen der Rechtsbehelfsbelehrungen sind rechtlich geboten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung vorzunehmen; eine vorzeitige Umsetzung wäre formal falsch.

Stärkere Sanktionen bei „exekutivem Ungehorsam“

Die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegen Hoheitsträger wird verschärft. Das zulässige Zwangsgeld wird deutlich erhöht (Erhöhung des Höchstbetrages, Anordnung wiederkehrender Zwangsgelder). Zusätzlich soll der „linke Tasche, rechte Tasche“-Effekt künftig dadurch verhindert werden, dass das Zwangsgeld nicht mehr dem verurteilten Hoheitsträger zufließt, sondern einer anderen Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Einrichtung (§ 172 VwGO-E.). Das erhöht den Druck auf die öffentliche Hand, gerichtliche Entscheidungen zeitnah umzusetzen.

Umgang mit verspätetem Vorbringen und querulatorischen Verfahren

Der Entwurf schärft den Umgang mit verspätetem Parteivorbringen und offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Verfahren. Verwaltungsgerichte sollen verspätetes tatsächliches Vorbringen leichter zurückweisen können (§ 87b VwGO-E.) und offensichtlich rechtsmissbräuchliche Klagen erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses betreiben müssen; wird der Vorschuss nicht gezahlt, gilt die Klage als zurückgenommen (Änderungen u.a. im Gerichtskostengesetz und in der VwGO). Dies dient der Entlastung der Gerichte und beschleunigt insbesondere Massen- und Missbrauchsverfahren, in denen häufig öffentliche Stellen beteiligt sind.

Fazit für die Praxis von Kommunen und Behörden

Für Gemeinden, Verbände und Behörden sind vor allem drei Schritte vorzubereiten:

  • Entscheidung über die Einführung eines einfachen E‑Mail‑Zugangs für Widersprüche und entsprechende organisatorische Anpassungen,
  • Überarbeitung der Rechtsbehelfsbelehrungen in Bescheiden im Hinblick auf die Form-Angaben,
  • Sensibilisierung für das verschärfte Vollstreckungsregime und den Umgang mit Missbrauchsverfahren.

So können Verwaltungen frühzeitig sicherstellen, dass sie mit Inkrafttreten des 7. VwGOÄndG rechtssicher und effizient arbeiten.

Bitte beachten Sie, dass die zugrunde liegende Gesetzesänderung noch nicht abschließend beschlossen ist und nach derzeitigem Stand erst zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. Selbstverständlich werden wir Sie rechtzeitig über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens sowie das Inkrafttreten und die praktische Umsetzung der Neuregelung informieren.

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Nicole Jochheim

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Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Fachanwältin für Sozialrecht

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