Beratung für Steuerberater und Rechtsanwälte
Beratung für Steuerberater und Rechtsanwälte

Sie sind Rechtsanwalt oder Steuerberater und werden mit einem nicht alltäglichen Sachverhalt/Problem konfrontiert. Am liebsten würden Sie einen Spezialisten fragen, aber Sie haben Angst um Ihr „Mandat“.

Hierbei können wir Ihnen helfen. Wir stehen Ihnen mit unseren Spezialisten zur Seite und beraten entweder Sie als Backoffice oder Ihren Mandanten direkt. Wir sichern Ihnen selbstverständlich Mandatsschutz zu. Sie können so auf unsere gesamte Expertise zurückgreifen und dadurch Ihren Mandanten vollumfänglich betreuen. Warum sollen Sie sich für Einzelfälle in Sonderprobleme einarbeiten? Sie betreuen Ihren Mandanten vollumfänglich und wir helfen Ihnen, wenn Sie es wünschen!

Unsere Leistungen für Sie

  • Gestaltungsberatung
  • Umstrukturierungen/Restrukturierungen/Unternehmenskäufe und -verkäufe
  • Betreuung von steuerlichen Außenprüfungen
  • Gerichtliche und außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren/Klagen
  • Steuerliche Betreuung von Strafverfahren
  • Arbeitsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Gutachten/Second Opinions zu ausgewählten Steuer- und Rechtsfragen
  • Verrechnungspreise

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Sören Münch
Sören Münch

Partner, Steuerberater

Arell Buchta
Arell Buchta

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht

Katja Knittel
Katja Knittel

Senior Associate, Steuerberaterin

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    Fachnews

    Gesetzesvorhaben zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwertes der Amtsgericht

    Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlichte am 6. März 2024 den Referentenentwurf (RefE) eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwertes der Amtsgerichte. Das Gesetz soll ab 2026 in Kraft treten.

    14. Mai 2024

    BFH: § 18 Abs. 3 UmwStG erfasst nicht sog. neu gebildetes Betriebsvermögen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 14. März 2023 (Az. IV R 20/21) entschieden, dass die stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern von erst im Zuge einer formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (oder danach) neu gebildeten Betriebsvermögens nicht der Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 18 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UmwStG unterfallen. Allerdings sei § 18 Abs. 3 S. 1 UmwStG für den Fall des identitätswahrenden Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft entsprechend anzuwenden.

    10. Mai 2024

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