Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 29. April 2026 das finale Schreiben zur Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG veröffentlicht (Aktenzeichen: IV C 2 - S 2745-a/00040/001/239). Bereits am 24. März 2025 hatte das BMF einen Entwurf herausgegeben, von dem das finale Schreiben nur geringfügig abweicht.
Hintergrund
Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG dient dazu, den Untergang von Verlusten in Fällen zu vermeiden, in denen der Eintritt neuer Gesellschafter der Sanierung eines krisenbedrohten Unternehmens dient.
Gerade in Restrukturierungs- und Investorenprozessen kann der Erhalt steuerlicher Verlustvorträge erheblichen Einfluss auf Finanzierungsgespräche und die Attraktivität von Distressed-M&A-Transaktionen haben. Dies gilt insbesondere bei Gesellschafterwechseln im Rahmen von Sanierungs-, Eigenverwaltungs- oder StaRUG-Verfahren.
Inhalte des Schreibens
Das BMF konkretisiert, was unter einer Sanierung zu verstehen ist und welche Voraussetzungen für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit, der Sanierungsfähigkeit sowie der Wahl der Sanierungsmaßnahmen maßgeblich sind.
Im Einzelnen nimmt das BMF-Schreiben zu folgenden Punkten Stellung:
- Anwendungsbereich
- Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung
- Allgemeines
- Sanierungsvoraussetzungen
- Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs
- Sanierung in Konzernstrukturen
- Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen
- Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung (§ 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 KStG)
- Lohnsummenregelung (§ 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG)
- Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen durch Einlagen (§ 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 KStG)
- Nichterhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen
- Ausschluss der Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a Satz 4 KStG)
- Einstellung des Geschäftsbetriebs
- Branchenwechsel
- Rechtsfolgen
- Rechtsfolgen der Anwendung der Sanierungsklausel
- Rechtsfolgen der rückwirkenden Nichtanwendung der Sanierungsklausel
Das gesamte BMF-Schreiben finden Sie hier: Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG
Gern unterstützen wir Sie bei der Beurteilung, ob die Sanierungsklausel in dem konkret vorliegenden Fall Anwendung findet oder nicht. Wir begleiten Sie zudem umfassend in Restrukturierungs- und Investorenprozessen.

