Die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Bereich der öffentlichen Hand und gemeinnütziger Organisationen war zuletzt durch mehrere Gerichtsentscheidungen in Bewegung geraten. Das BMF hat nun mit zwei Schreiben vom 1. April 2026 seine Verwaltungsauffassung angepasst und dabei von seiner bisherigen Praxis in wesentlichen Punkten Abstand genommen.
Ausgangslage: Die umsatzsteuerliche Sphärenzuordnung
Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen und reine Holdinggesellschaften sind umsatzsteuerlich nicht ausschließlich unternehmerisch tätig. Neben dem wirtschaftlichen/unternehmerischen Bereich besteht jeweils ein davon abzugrenzender nichtwirtschaftlicher/nichtunternehmerischer Bereich. Sobald Wirtschaftsgüter oder Personalressourcen beiden Bereichen dienen oder sich ihre Zuordnung im Laufe der Zeit verschiebt, entstehen Abgrenzungsfragen. Genau hier setzen die beiden neuen BMF-Schreiben an. Mit den zwei o. g. BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung nun auf die jüngste Rechtsprechung reagiert und ihre Verwaltungsauffassung angepasst.
1. Zum Vorsteuerabzug und zur unentgeltlichen Wertabgabe
Wenn ein Wirtschaftsgut innerhalb derselben Körperschaft aus dem unternehmerischen Bereich (volle Vorsteuer) in den nichtunternehmerischen Bereich (Hoheitsbereich, kein Vorsteuerabzug) verlagert wird, sah die Finanzverwaltung bisher eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor — einem Tatbestand, der primär für die private Verwendung unternehmerischer Leistungen konzipiert ist.
Der BFH hat dies mit Urteil vom 29. August 2024 (V R 14/24) korrigiert: Eine hoheitliche Verwendung ist nicht mit einer privaten Verwendung gleichzusetzen, weshalb eine solche Nutzungsänderung nicht als unentgeltliche Wertabgabe zu behandeln ist.
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung ordnet das BMF solche Fälle nun einheilich der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu. Nur der ursprünglich abgezogene Vorsteueranteil für den verbleibenden Berichtigungszeitraum wird korrigiert. In vielen Konstellationen führt das zu einem günstigeren Ergebnis für die betroffene Einrichtung.
Besonders vereinfacht wird ein in der Praxis häufiger Vorgang: Leistungen desselben Unternehmers, die aus dem unternehmerischen Bereich an den Bereich seiner eigenen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne (Hoheitsbereich) erbracht werden, stellen keine steuerbaren Umsätze dar. Für Personalgestellungen aus einem Betrieb gewerblicher Art in den Hoheitsbereich derselben juristischen Person entfällt damit die bisherige Anforderung einer klar dokumentierten Trennung des Personaleinsatzes.
2. Organschaft: Innenleistungen bleiben unabhängig von der Verwendung nicht steuerbar
Die umsatzsteuerliche Organschaft bewirkt, dass Organgesellschaft und Organträger steuerrechtlich als ein einheitliches Unternehmen behandelt werden. Leistungen, die innerhalb dieses Organkreises erbracht werden, sind als sog. Innenleistungen nicht steuerbar.
Eine offene Frage war bislang, ob diese Nichtsteuerbarkeit auch gilt, wenn der Organträger die empfangene Leistung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet, also etwa für hoheitliche Aufgaben bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder für den ideellen Bereich einer gemeinnützigen Organisation. Mit dem o. g. Schreiben bestätigt das BMF, dass Leistungsbeziehungen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft unabhängig von der späteren Verwendung umsatzsteuerlich unbeachtlich bleiben.
Das BMF übernimmt die Linie des EuGH (Rs. C-184/23 vom 11.07.2024) und des BFH (V R 14/24 vom 29.08.2024) und erweitert diese in der Verwaltungspraxis sogar: Die Nichtsteuerbarkeit gilt in beide Richtungen – von Tochtergesellschaft zum Organträger und umgekehrt unabhängig von Entgeltlichkeit. Für öffentliche Körperschaften mit Tochterunternehmen (z. B. Servicegesellschaften für IT, Facility-Management oder Personal) eröffnen sich dadurch steuerneutrale Gestaltungsoptionen, die bisherige Verrechnungen mit nicht abzugsfähiger Umsatzsteuer ersetzen können. Der fehlende Vorsteuerabzug bei Verwendung für nichtwirtschaftliche (hoheitliche) Zwecke bleibt jedoch unberührt. Soweit Lieferungen (also Wirtschaftsgüter, nicht Dienstleistungen), für die ursprünglich Vorsteuer abgezogen wurde, später in den nichtwirtschaftlichen (hoheitlichen) Bereich verlagert werden, ist eine Berichtigung nach § 15a UStG zu prüfen.
Praxisbedeutung
Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn bis zum 31. Dezember 2026 die bislang geltende Verwaltungsauffassung angewendet wird.
Betroffene Einrichtungen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um laufende Prozesse zu überprüfen: Werden Nutzungsänderungen bisher als unentgeltliche Wertabgabe erfasst? Bestehen Organschaftsstrukturen, die auf Basis der neuen Rechtslage neu bewertet werden sollten? Und gibt es Konstellationen, in denen die Begründung einer Organschaft erst durch die jetzt geklärte Reichweite der Nichtsteuerbarkeit attraktiv wird?

