Zum 19.06.2026 tritt der neue § 356a BGB in Kraft. Er verpflichtet alle Unternehmen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglichen, eine elektronische Widerrufsfunktion – den „Widerrufsbutton“ – bereitzustellen.
Was ist neu?
Verbraucher sollen einen Online-Vertrag künftig genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben. Die Pflicht gilt im B2C-Bereich für alle Verträge über Waren, digitale Dienstleistungen, Finanzprodukte und Versicherungen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Unter Online-Benutzeroberfläche versteht der Gesetzgeber jede Software, über die Verbraucher Verträge abschließen können – ausdrücklich eingeschlossen sind Websites, Teile von Websites sowie mobile Apps.
Wie funktioniert der Button?
Der Gesetzgeber sieht ein zweistufiges Verfahren vor: Zunächst klickt der Verbraucher auf eine gut sichtbare Schaltfläche „Vertrag widerrufen“, gibt anschließend die notwendigen Vertragsdaten ein und schließt den Vorgang mit „Widerruf bestätigen“ ab. Der Unternehmer muss den Eingang danach unverzüglich per E-Mail oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger bestätigen.
Was droht bei Verstößen?
Wer den Button nicht rechtzeitig einführt, riskiert eine verlängerte Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen, Bußgelder bis zu 50.000 Euro (bzw. bis zu 4 % des Jahresumsatzes bei größeren Unternehmen) sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Praxistipp – Was ist zu tun?
Betroffene Unternehmen müssen bis zum Stichtag die Widerrufsfunktion technisch integrieren, die Widerrufsbelehrung und gegebenenfalls die Datenschutzinformationen aktualisieren sowie interne Prozesse für den Eingang und die Bestätigung von Widerrufserklärungen einrichten. Wer sich nicht frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzt, riskiert am 19. Juni 2026 unvorbereitet – und damit abmahngefährdet – zu sein.

