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BFH konkretisiert Anforderungen an die Durchführung von Gewinnabführungsverträgen

Der BFH konkretisiert in seinem Urteil vom 5. November 2025 (Aktenzeichen: I R 37/22) die Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags. Demnach setzt dies eine zeitnahe Erfüllung der aus dem Vertrag resultierenden und zivilrechtlich fälligen Ansprüche voraus. Grundsätzlich gilt eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit als ausreichend.

24.03.2026
Unternehmens- und Konzernsteuerrecht
Hintergrund

Ein Organschaftsverhältnis nach § 14 KStG setzt unter anderem voraus, dass sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen.

Voraussetzung für die Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist dabei nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG insbesondere, dass der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen wird und während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt wird.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, schloss im Jahr 2002 als Organgesellschaft mit dem Einzelunternehmen X ihres Alleingesellschafters als Organträger einen Gewinnabführungsvertrag. Die abzuführenden Gewinne wurden in den Streitjahren 2009 bis 2011 von der Klägerin auf einem Passivkonto unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ bilanziert, aber nicht tatsächlich abgeführt. Im Jahr 2017 vereinbarten die Klägerin und das Einzelunternehmen X die Aufrechnung des Verbindlichkeitskontos der Klägerin gegenüber dem Einzelunternehmen X aus der Organschaft mit einem Forderungskonto der Klägerin gegenüber dem Einzelunternehmen X.

Eine Außenprüfung kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass mangels Durchführung des Gewinnabführungsvertrages weder eine körperschaft- noch eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft anzuerkennen sei. Die Buchung auf einem Verrechnungskonto kann zwar grundsätzlich geeignet sein, eine Erfüllung der Ansprüche herbeizuführen. Da auf dem Verbindlichkeitenkonto jedoch nur die Ansprüche auf Gewinnabführung nebst Zinsen gebucht wurden und dagegen keine Buchungen von Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen erfolgten, liegt allenfalls ein „unechtes“ Verrechnungskonto vor. Im Ergebnis fehle es laut Außenprüfung somit sowohl an einer ordnungsmäßigen Verbuchung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Schulden als auch an der tatsächlichen Abführung des Gewinns innerhalb einer angemessenen Frist.

Das Finanzamt folgte den Ergebnissen der Außenprüfung und erließ entsprechende Steuerbescheide. Die Einsprüche der Klägerin sowie die anschließende Klage vor dem Finanzgericht Köln mit Urteil vom 21. Juni 2022 (Aktenzeichen: 10 K 1406/18) blieben erfolglos.

Urteil und Begründung

Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts Köln. Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und dem Einzelunternehme X als Organträger ist nicht tatsächlich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG durchgeführt worden.

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 5. November 2025 seine bisherige Rechtsprechung zur körperschaftsteuerlichen Organschaft weiter präzisiert. Er hält daran fest, dass die geforderte Durchführung sich nicht nur auf die Erfüllung aller aus dem Gewinnabführungsvertrages resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten bezieht, vielmehr müssen diese Forderungen und Verbindlichkeiten auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 2. November 2022, Aktenzeichen I R 37/19). Nach der Auffassung des BFH handelt es sich hierbei nicht um ein neues Tatbestandsmerkmal. Bereits vor der tatsächlichen Zahlung muss objektiv erkennbar sein, dass die zivilrechtliche Verpflichtung aus dem Vertrag anerkannt und erfüllt werden soll.

In seinem neuen Urteil konkretisiert der BFH zudem die Anforderungen an den bilanziellen Ausweis und die zeitliche Durchführung der Gewinnabführung.

Hinsichtlich der Bilanzierung hält der BFH einen kumulierten Ausweis der entsprechenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter für ausreichend. Zugleich bestätigt er seine Linie, dass eine bloße Buchung der Forderung ohne Erfüllungswirkung nicht genügt. Vielmehr müssen die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Feststellung des Jahresabschlusses bzw. nach Fälligkeit tatsächlich erfüllt werden. Als Orientierung nennt der BFH einen Zeitraum von zwölf Monaten. Eine spätere oder erst nach Beendigung der Organschaft erfolgende Begleichung der Ansprüche reicht hingegen nicht aus. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.

Fazit und Ausblick

Das Urteil des BFH verdeutlicht erneut die strengen Anforderungen an die steuerliche Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft. Mit der Konkretisierung, dass Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit zu erfüllen sind, schafft der BFH erstmals eine klare zeitliche Orientierung. Für die Praxis bedeutet dies, dass bestehende Organschaften regelmäßig daraufhin überprüft werden sollten, ob die Verpflichtungen aus dem Gewinnabführungsvertrag sowohl bilanziell korrekt erfasst als auch zeitnah tatsächlich erfüllt werden. Nach herrschender Meinung kann die zeitnahe Erfüllung grundsätzlich auch durch die Umwandlung des Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichsanspruchs in ein Darlehen (Novation) bewirkt werden. Der ursprüngliche Anspruch ist damit erfüllt und wird durch einen neuen ersetzt. Umstritten ist, ob das Darlehen werthaltig sowie fremdüblich verzinst und besichert sein muss. Die Werthaltigkeit wird für die Erfüllung wohl zu fordern sein und zwar unabhängig davon, ob ein Gewinnabführungs-bzw. Verlustausgleichsanspruch ersetzt werden soll. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Prozesse zur Durchführung von Gewinnabführungsverträgen klar zu strukturieren und Fristen konsequent einzuhalten, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Gerne unterstützten wir Sie hierbei. Sprechen Sie uns bei Bedarf an.

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