Das FG Thüringen hat in seinem Urteil vom 5. Februar 2026 (Aktenzeichen: 1 K 183/22) bestätigt, dass Miet- und Pachtzinsen, die in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens eingehen, nicht gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind.
Hintergrund
Gemäß dem Einleitungssatz des § 8 GewStG sind Miet- und Pachtzinsen grundsätzlich nur hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns zuvor abgesetzt worden sind. Eine Hinzurechnung setzt somit voraus, dass die entsprechenden Aufwendungen den Gewinn tatsächlich gemindert haben.
Als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 30. Juli 2020 (Aktenzeichen: III R 24/18) zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen erließen die obersten Finanzbehörden der Länder am 6. April 2022 einen gleichlautenden Erlass zu den Folgen dieser Entscheidung (Aktenzeichen: G 1422). Darin wird bestätigt, dass eine Hinzurechnung von Aufwendungen unterbleibt, soweit diese am Bilanzstichtag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlage- oder Umlaufvermögens aktiviert wurden. Losgelöst hiervon unterbleibt in Fällen bereits unterjährig ausgeschiedener Wirtschaftsgüter eine Hinzurechnung für solche Aufwendungen, die als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte. In diesen Fällen haben die Miet- und Pachtzinsen den Gewinn im Sinne des Einleitungssatzes des § 8 GewStG nicht gemindert.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine landwirtschaftliche Genossenschaft, pachtete für die Herstellung ihrer Produkte in den Streitjahren Acker- und Grünflächen und mietete zudem eine Erntemaschine. In ihren Erklärungen über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags rechnete die Klägerin die Miet- und Pachtzinsen dem Gewinn anteilig gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzu, was entsprechend vom Finanzamt übernommen wurde.
Anschließend legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte, die Hinzurechnungen für die Streitjahre auf EUR 0 herabzusetzen. Zur Begründung führte sie das BFH-Urteil vom 30. Juli 2020 (Aktenzeichen: III R 24/18) an, welches die Grundlage für den Ländererlass vom 6. April 2022 war.
Die im Streitfall aufgewendeten Miet- und Pachtzinsen für Acker-, Grünland und die Erntemaschine wären in die Herstellungskosten der mit bzw. auf ihnen erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnisse eingeflossen und hätten die ursprüngliche Gewinnminderung durch den Abzug der Miet- und Pachtzahlungen neutralisiert. Dies betreffe nicht nur die zum Bilanzstichtag noch vorhandenen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nicht Klagegegenstand seien, sondern auch für die zahlenmäßig ausschlaggebenden unterjährig veräußerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die allein Streitgegenstand seien.
Urteil und Begründung
Das FG Thüringen entschied zugunsten der Klägerin, dass die streitigen Miet- und Pachtzinsen nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind und folgte somit der Auffassung des BFH-Urteils vom 30. Juli 2020 (Aktenzeichen: III R 24/18) bzw. des Ländererlasses vom 6. April 2022. Nach Ansicht des FG ist es unerheblich, ob die Wirtschaftsgüter tatsächlich aktiviert werden. Bei dieser fiktiven Beurteilung ist von einem sich normkonform verhaltenden Steuerpflichtigen auszugehen, der also die einschlägigen gesetzlichen Bilanzierungsverpflichtungen befolgt hätte. Der gegenteiligen Ansicht des Finanzamtes, wonach im Einzelfall zu mutmaßen wäre, wie der Steuerpflichtige die unterjährig ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter tatsächlich, also ggf. unter Außerachtlassung der gesetzlichen Bilanzierungsverpflichtungen, angesetzt hätte, folgt der Senat nicht. Eine solche spekulative Handhabung würde zu Unadministrierbarkeit, nicht vertretbarer Rechtsunsicherheit und zu ungleicher Rechtsanwendung führen.
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ob bereits Revision eingelegt wurde, ist aktuell nicht bekannt.
Fazit und Ausblick
Da die Revision beim BFH noch aussteht, bleibt abzuwarten, ob die dargestellte Rechtsauffassung bestätigt wird. Eine mögliche Entscheidung des BFH hat hohe praktische Relevanz: Sollte der BFH in einem neuen Urteil von der Auffassung des FG Thüringen bzw. des Ländererlasses vom 6. April 2022 abweichen, müssten bereits abgegebene Steuererklärungen gegebenenfalls korrigiert werden. Wir werden Sie selbstverständlich über neue Entwicklungen informieren.

