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BFH bestätigt Steuerbefreiung bei Einbringung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Der BFH hat mit Urteil vom 4. Juni 2025 (Aktenzeichen: II R 18/23) entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG erfasst wird.

13.11.2025
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Hintergrund

Zuwendungen zwischen Eheleuten unterliegen grundsätzlich der Schenkungssteuer, jedoch gelten abweichende Vorschriften für sogenannte „Familienheime“. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG sind Schenkungen zwischen Ehegatten steuerfrei, wenn ein Ehepartner dem anderen das Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück überträgt, das als Familienheim genutzt wird.

Sachverhalt

Der Kläger und seine Ehefrau waren jeweils zur Hälfte Gesellschafter einer GbR. Die Ehefrau übertrug ein Familienheim, welches sich in ihrem Besitz befand, unentgeltlich in das Vermögen der Ehegatten-GbR, wodurch der Ehemann schenkungs-steuerrechtlich bereichert wurde.

Der Kläger beantragte in seiner Schenkungssteuererklärung die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Das Finanzamt hielt die Steuerbefreiung für ein Familienheim aufgrund der Übertragung des Eigentums auf die Ehegatten-GbR für nicht einschlägig und setzte Schenkungssteuer fest.

Der Ehemann erhob mit Erfolg Klage vor dem Finanzgericht München. Dieses bestätigte in seinem Urteil die Voraussetzungen der Steuerbefreiung, woraufhin das Finanzamt Revision beim BFH einlegte.

Urteil und Begründung

Der BFH wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts München.

Obwohl die GbR zivilrechtlich als eigenständiger Rechtsträger das Eigentum am Familienheim erlangt, wird für die Schenkungssteuer der beteiligte Ehegatte unabhängig vom Zivilrecht in Höhe seines hälftigen Anteils am Familienheim als bereichert angesehen.

Nach Auffassung des BFH ist es folgerichtig, bei der Prüfung der Zulässigkeit der Steuerbefreiung den bereicherten Gesellschafter-Ehegatten zu betrachten und ihm die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG zuzusprechen.

Zwar wird der Begriff des Gesamthandeigentums nicht explizit im Wortlaut der Norm aufgeführt, dennoch ist in diesem Zusammenhang die Steuerbefreiung zulässig.

Einschätzung und Ausblick

Das Urteil des BFH bringt erfreuliche Rechtssicherheit für Steuerpflichtige, die ein Familienheim in eine Ehegatten-GbR einbringen möchten. Bislang war die Rechtslage für entsprechende Sachverhalte unklar. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist anwendbar.

Wir halten Sie über die Entwicklung der Rechtsprechung wie gewohnt auf dem Laufenden.

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