Die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG verhindert grundsätzlich, dass negative Einkünfte in nachfolgende Jahre vorgetragen werden können. Gemäß BFH-Urteil vom 16. Juli 2025 (Aktenzeichen: I R 1/23) gilt diese Beschränkung jedoch nicht für einen Verlustrücktrag in das Jahr vor der Anteilsübertragung.
Hintergrund
Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind gemäß § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste des laufenden Jahres sowie Verlustvortrag) vollständig nicht mehr abziehbar.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte die Klägerin Anteile an einer GmbH übernommen, wodurch ein Verlustuntergang gemäß § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ausgelöst wurde. Die GmbH erzielte im Jahr der Beteiligungsübertragung einen Verlust und die Klägerin beantragte eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheides, um den Verlust auf das positive Ergebnis des Vorjahres zurückzutragen. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Verlust gemäß § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG durch den schädlichen Beteiligungserwerb untergegangen sei.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass § 8c KStG den Verlustrücktrag in das Jahr vor einem schädlichen Beteiligungserwerb nicht verhindert, obwohl die Vorschrift den Verlustvortrag in nachfolgende Jahre grundsätzlich ausschließt. Verluste, die im Jahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, können somit trotz des Verlustuntergangs mit dem positiven Ergebnis des Vorjahres verrechnet werden. Der Verlustrücktrag, den die Klägerin beantragt hatte, ist somit zulässig.
Fazit und Ausblick
Der BFH widerspricht damit ausdrücklich der Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 28. November 2017 und betont, dass § 8c KStG lediglich die Verlustnutzung des neuen Anteilsinhabers verhindern möchte. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und bietet Unternehmen eine zusätzliche Möglichkeit zur Verlustverrechnung in die Jahre vor dem Anteilsverkauf.

