Das Gesetz, welches zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, stellt erstmals klar, dass die Anschaffung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sowie die Nutzung weiterer erneuerbarer Energien die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft nicht gefährden.
Ursprünglich war geplant, bereits mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) zum 1. Januar 2025 eine Regelung einzuführen, wonach Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen als gemeinnütziger „Selbstversorgungs-Zweckbetrieb“ anzuerkennen seien. Nachdem dieses Vorhaben aufgrund des Bruchs der Ampel-Regierung Ende des Jahres 2024 scheiterte, hat das Bundeskabinett am 10. September 2025 den Regierungsentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Enthalten ist darin unter anderem die Ergänzung der Abgabenordnung (AO) um einen neuen § 58 Nr. 11, welcher konkret lauten soll:
„Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
- eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.“
Die Gesetzesbegründung betont, dass nicht nur der Mittel-Einsatz zum Bau und Betrieb von Anlagen unschädlich für die Gemeinnützigkeit der Körperschaft ist, sondern auch derjenige für die Abdeckung von möglichen dauerhaften Verlusten – welche durch die Einspeisung von nicht selbstverbrauchtem Strom in das öffentliche Netz entstehen können, wenn die erzielte Vergütung geringer ist als die tatsächlichen Kosten.
Der Gesetzgeber verweist außerdem auf die Legaldefinition Erneuerbarer Energien aus § 3 Nummer 21 EEG 2023, wodurch klargestellt wird, dass neben Photovoltaikanlagen auch solche zur Erzeugung von Windenergie, Wasserkraft, Geothermie sowie Biomasse vom Regelungsgehalt der Norm erfasst sind.
Zu beachten ist allerdings:
Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom in das öffentliche Netz begründet wie bisher unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 64 Absatz 3 AO einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, andernfalls läge ein Verstoß gegen die Wettbewerbsneutralität gegenüber nicht gemeinnützigen Anbietern vor.
Auch sind Gewinne aus dem Betrieb der Anlagen grundsätzlich steuerpflichtig. Eine besondere Steuerbefreiung (insbesondere nach § 3 Nummer 72 EStG) kann in Betracht kommen – dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Fazit
Die gesetzliche Regelung beseitigt nicht nur die bisher in der Praxis bestehenden rechtlichen Unsicherheiten bei dem Betrieb von Photovoltaikanlagen durch gemeinnützige Körperschaften – sie erweitert vielmehr den Handlungsspielraum auf die Nutzung von Anlagen aller vom EEG 2023 erfassten Arten Erneuerbarer Energien. Gleichzeitig wird damit eine Verknüpfung von Klimaschutz und Gemeinnützigkeitsrecht geschaffen – ein wichtiger Schritt zum Vorantreiben der Energiewende!
Wir beraten Sie gern rund um das Thema Erneuerbare Energien, insbesondere in den Bereichen Stiftungs- und Umweltenergierecht sowie hinsichtlich gemeinnützigkeitsrechtlicher und steuerlicher Fragen zur Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien – sprechen Sie uns an!