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BFH-Urteil: Keine Schenkungssteuer bei gesellschafter-bezogener Kapitalrücklage

In einem aktuellen Verfahren zur Schenkungssteuer hat sich der Bundesfinanzhof mit der Frage beschäftigt, ob Einzahlungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH steuerlich als Zuwendung an die anderen Gesellschafter behandelt werden müssen, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden (BFH, Beschluss vom 6. Juni 2025 – Az. II B 43/24 (AdV)). Die Entscheidung wirft wichtige Fragen zur steuerlichen Bewertung von Kapitalzuführungen auf.

18.07.2025
Unternehmens- und Konzernsteuerrecht
Hintergrund

Auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gilt als Schenkung nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, die eine an der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt.

Sachverhalt

Im Streitfall brachte ein Gesellschafter über Jahre erhebliche Mittel in die Kapitalrücklage einer GmbH zum Zwecke des Erwerbs weiterer Anteile an einer AG ein. Diese Zahlungen wurden per Gesellschafterbeschluss ausschließlich dem einzahlenden Gesellschafter zugeordnet – sowohl bei der Gewinnverteilung als auch im Liquidationsfall. Außerdem wurde ein quotal erhöhtes Gewinnbezugsrecht aus den mit dem Kapital erworbenen Anteilen an der AG zugunsten des A beschlossen.

Trotz dieser Zuordnung setzte das Finanzamt Schenkungsteuer gegenüber einer Mitgesellschafterin fest. Daraufhin wurde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Der Bundesfinanzhof entschied im Aussetzungsverfahren, dass ernstliche Zweifel an der Steuerpflicht bestehen. Die individuell zugeordnete Kapitalrücklage spreche gegen eine Vermögensverschiebung zugunsten der Mitgesellschafterin. Zudem sei eine satzungsmäßige Regelung nicht zwingend erforderlich, wenn eine verbindliche schuldrechtliche Abrede vorliegt.

Fazit

Die Entscheidung stärkt Gesellschafter, die Kapital zuführen, ohne andere Gesellschafter zu bereichern – und setzt Grenzen für eine weitreichende Auslegung von § 7 Abs.  8 ErbStG durch die Finanzverwaltung. Es bleibt allerdings abzuwarten wie der BFH im Hauptsacheverfahren entscheidet. Wir halten Sie an dieser Stelle informiert.

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