Geschäftsführer-Haftung
Geschäftsführer-Haftung

Die mit dem Geschäftsführer-Amt verbundene hohe Verantwortung wird mit vielfältigen Haftungsrisiken flankiert. Ein immer schnellerer technologischer Fortschritt, harte Wettbewerbssituationen und vielfältige gesetzliche Vorgaben erhöhen das Risiko von Fehlentscheidungen.

Es ist wichtig, dass sowohl Geschäftsführer als auch Unternehmen/Gesellschafter ihre Rechte, Pflichten und Risiken genau kennen und richtig einzuschätzen wissen. Deshalb beraten wir Geschäftsführer und Gesellschaften in allen Bereichen und allen juristischen Lebenslagen, erst recht bei wirtschaftlichen „Schieflagen“.

Wenn nötig, stehen wir zur Anspruchsverfolgung oder -verteidigung bereit.

Unsere Leistungen für Sie

In diesen Themenfeldern beraten wir Geschäftsführer und Unternehmen

  • Gutachterliche Risikoanalyse und Bewertung von möglichen Schadensersatzansprüchen
  • Gestaltungsmöglichkeiten zur präventiven Reduzierung von Haftungsrisiken
  • Inhalt und Reichweite der Sorgfaltspflichten und Ermessenspielräume, § 43 GmbHG
  • Überwachungs- und Organisationspflichten; Delegationsmöglichkeiten; Risikomanagement
  • Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen und -verkäufen
  • Haftung bei Verstößen gegen Gemeinnützigkeit
  • Haftung bei Nichtbefolgung von Weisungen der Gesellschafter
  • Haftung im Zusammenhang mit Krise und Insolvenz, z. B. Insolvenzantragspflichten, Insolvenzverschleppung, Insolvenzanfechtung

Und auch hier werden wir u. a. für Sie tätig:

  • Geltendmachung oder Abwehr von Haftungsansprüchen aus den Bereichen Zivilrecht/Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht und Gemeinnützigkeitsrecht
  • Geltendmachung oder Abwehr von Haftungsansprüchen aus Insolvenzverschleppungen, §§ 15a und 15b InsO

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Dr. Axel Böge
Dr. Axel Böge

Senior Associate, Rechtsanwalt

Dr. Gerrit Gös
Dr. Gerrit Gös

Senior Associate, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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    Fachnews

    Der EuGH konkretisiert das Wesentlichkeitskriterium bei Inhouse-Vergaben!

    Mit seinem Urteil vom 15. Januar 2026 (C-692/23 – AVR-Afvalverwerking BV) präzisiert der EuGH das Wesentlichkeitskriterium bei Inhouse-Vergaben in kommunalen Konzernstrukturen. Die Prüfung der Inhouse-Fähigkeit darf nicht allein am Umsatz des zu beauftragenden Unternehmens erfolgen. Damit werden die Anforderungen an vergaberechtsfreie Direktbeauftragungen verschärft.

    23. Februar 2026

    Empfänger der Verwaltungsdienstleistungen für eine nicht rechtsfähige Stiftung ist nicht das Sondervermögen, aber der Stifter

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (V R13/22) die umsatz-steuerliche Relevanz der vom Treuhänder einer nicht rechtsfähigen Stiftung erbrachten Verwaltungsdienstleistungen angenommen und bestätigt damit seine frühere Rechtsprechung zur Steuerbarkeit dieser Leistungen bezogen auf ein Sondervermögen. Das Urteil hat eine praktisch hohe Relevanz, da es weit mehr nicht rechtsfähige Stiftungen (auch „Treuhandstiftung“ oder „unselbständige Stiftung“) gibt als rechtsfähige Stiftungen.

    20. Februar 2026

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