Geschäftsführer-Haftung
Geschäftsführer-Haftung

Die mit dem Geschäftsführer-Amt verbundene hohe Verantwortung wird mit vielfältigen Haftungsrisiken flankiert. Ein immer schnellerer technologischer Fortschritt, harte Wettbewerbssituationen und vielfältige gesetzliche Vorgaben erhöhen das Risiko von Fehlentscheidungen.

Es ist wichtig, dass sowohl Geschäftsführer als auch Unternehmen/Gesellschafter ihre Rechte, Pflichten und Risiken genau kennen und richtig einzuschätzen wissen. Deshalb beraten wir Geschäftsführer und Gesellschaften in allen Bereichen und allen juristischen Lebenslagen, erst recht bei wirtschaftlichen „Schieflagen“.

Wenn nötig, stehen wir zur Anspruchsverfolgung oder -verteidigung bereit.

Unsere Leistungen für Sie

In diesen Themenfeldern beraten wir Geschäftsführer und Unternehmen

  • Gutachterliche Risikoanalyse und Bewertung von möglichen Schadensersatzansprüchen
  • Gestaltungsmöglichkeiten zur präventiven Reduzierung von Haftungsrisiken
  • Inhalt und Reichweite der Sorgfaltspflichten und Ermessenspielräume, § 43 GmbHG
  • Überwachungs- und Organisationspflichten; Delegationsmöglichkeiten; Risikomanagement
  • Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen und -verkäufen
  • Haftung bei Verstößen gegen Gemeinnützigkeit
  • Haftung bei Nichtbefolgung von Weisungen der Gesellschafter
  • Haftung im Zusammenhang mit Krise und Insolvenz, z. B. Insolvenzantragspflichten, Insolvenzverschleppung, Insolvenzanfechtung

Und auch hier werden wir u. a. für Sie tätig:

  • Geltendmachung oder Abwehr von Haftungsansprüchen aus den Bereichen Zivilrecht/Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht und Gemeinnützigkeitsrecht
  • Geltendmachung oder Abwehr von Haftungsansprüchen aus Insolvenzverschleppungen, §§ 15a und 15b InsO

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Dr. Axel Böge
Dr. Axel Böge

Senior Associate, Rechtsanwalt

Dr. Gerrit Gös
Dr. Gerrit Gös

Senior Associate, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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    Die Überlassung von Kühlzellen zur Leichenaufbewahrung sowie von Räumen für Trauerfeiern durch Bestattungsunternehmen ist umsatzsteuerpflichtig – eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG liegt nicht vor. Der BFH widerspricht mit seinem Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az: V R 31/23) damit der bisherigen Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben v. 23. November 2020). Bestattungsunternehmen, aber auch Krankenhäuser sollten die weitere Entwicklung beobachten und vertragliche Regelungen und die Abrechnungspraxis prüfen.

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    Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 05.05.2026 mit grundlegenden Fragen bezüglich der Ladung von Kapitalgesellschaften als Gesellschafter sowie zur Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers im Verhältnis zu Gesellschaftern und von Gesellschaftern beherrschte Gesellschaften auseinandergesetzt.

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