Insolvenzverwaltung
Insolvenzverwaltung

Wir verfügen über die personellen und sachlichen Ressourcen zur Bearbeitung von Insolvenzverfahren jeglicher Größenordnung.

Aufgrund unserer betriebswirtschaftlichen Expertise haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, insolvenzbefangene Unternehmen zu sanieren. Unser Ziel ist es, die Wertschöpfung zu erhalten und hierdurch die bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu erzielen. Hierfür analysieren wir die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen und unterziehen sie einem Marktvergleich, um Restrukturierungspotentiale zu identifizieren und die Ertragsfähigkeit wiederherzustellen.

Um unsere Zielstellung zu erreichen, legen wir einen Schwerpunkt auf die Betriebsfortführung, die sog. übertragende Sanierung (asset deal) und Erstellung von Insolvenzplänen.

Durch eine direkte und offene Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten schaffen wir Transparenz und Vertrauen. Beides sind Schlüsselfaktoren für eine erfolgreiche Sanierung.

Verlässlichkeit steht für uns an oberster Stelle. Standardisierter und digitalisierte Prozesse garantieren eine strukturierte und effiziente Bearbeitung der Verfahren sowie eine professionelle Berichterstattung.

Insolvenzverwaltung ist Teamarbeit. Daher unterstützt eureos aktiv die ständige Weiterbildung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Wir unterstützen und begleiten Sie in den Bereichen

Fachnews

BFH-Urteil: Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

Gemäß BFH-Urteil vom 22. Oktober 2025 (Aktenzeichen: II R 5/22) ist ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht als Gegenleistung für den Verkauf eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Es handelt sich nicht um eine dauernde Last gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG.

17. März 2026

§ 153 Abs. 4 AO: Erweiterte Berichtigungspflichten nach Abschluss der Betriebsprüfung

Ab 2025 ist der neue § 153 Abs. 4 AO in Kraft getreten. Steuerpflichtige sind erstmals verpflichtet nach Abschluss einer Betriebsprüfung auch nicht geprüfte Steuererklärungen selbstständig auf Folgewirkungen der Prüfungsfeststellungen zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu berichtigen.

16. März 2026

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