Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) verpflichtet Geschäftsleiter dazu, bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten. Die Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement ist dabei nicht nur eine organisatorische Herausforderung, sondern kann bei Verstößen auch persönliche Haftungsrisiken begründen.
Unternehmenskrisen entstehen häufig nicht plötzlich. Vielmehr kündigen sich kritische Entwicklungen oftmals bereits im Vorfeld an – beispielsweise durch eine angespannte Liquiditätssituation, rückläufige Erträge oder veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen.
Genau hier setzt § 1 StaRUG an. Die Vorschrift verpflichtet das zur Geschäftsführung berufene Organ einer juristischen Person – etwa einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG) – sowie geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können.
Werden solche Entwicklungen erkannt, besteht zudem die Verpflichtung, geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten. Werden diese Pflichten verletzt und entstehen der Gesellschaft daraus Vermögensschäden, kann dies eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung begründen.
Krisenfrüherkennungssysteme müssen zum Unternehmen passen
Trotz der gesetzlichen Verpflichtung macht der Gesetzgeber keine konkreten Vorgaben dazu, wie ein Krisenfrüherkennungssystem auszugestalten ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das System risikoadäquat, dokumentiert und wirksam ist.
Die konkrete Ausgestaltung hängt insbesondere von der Branche, der Größe und der Komplexität des Unternehmens ab. Ein Krisenfrüherkennungssystem muss daher nicht in jedem Unternehmen gleich aussehen. Wesentlich ist jedoch, dass relevante Risiken frühzeitig erkannt und notwendige Entscheidungen auf einer belastbaren Grundlage getroffen werden können.
Unternehmensplanung als Kernelement der Krisenfrüherkennung
Ein unabdingbares Kernelement eines wirksamen Krisenfrüherkennungssystems ist eine plausible und konsistente Unternehmensplanung, die insbesondere die erwartete Liquiditätsentwicklung abbildet.
Dabei empfiehlt sich die Dokumentation der zugrunde liegenden Planannahmen. Nur durch eine nachvollziehbare Dokumentation kann im Falle einer späteren Haftungsinanspruchnahme dargelegt werden, dass bestehende Beurteilungsspielräume bei der Planung nicht überschritten wurden.
Der Planungshorizont sollte mindestens zwölf, besser 24 Monate betragen. Dadurch können auch die relevanten Insolvenzantragsgründe – insbesondere drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung – frühzeitig überwacht werden. Die Unternehmensplanung ist zudem laufend fortzuschreiben und an veränderte Rahmenbedingungen anzupassen.
Regelmäßiger Soll-Ist-Abgleich schafft Handlungssicherheit
Eine Unternehmensplanung allein reicht jedoch nicht aus. Ein weiteres Kernelement eines validen Krisenfrüherkennungssystems ist der regelmäßige Soll-Ist-Abgleich.
Dabei ist laufend zu überprüfen, ob sich die tatsächliche Entwicklung des Unternehmens entsprechend den Planannahmen vollzieht. Treten wesentliche Abweichungen auf, müssen diese analysiert und hinsichtlich möglicher bestandsgefährdender Auswirkungen bewertet werden.
Voraussetzung hierfür ist ein organisierter Informationsaustausch innerhalb des Unternehmens. Nur bei organisierter Weiterleitung der relevanten Informationen an die Verantwortlichen können die Informationen spezifisch ausgewertet und in das Krisenmanagementsystem eingearbeitet werden.
Krisenfrüherkennung als Teil verantwortungsvoller Unternehmensführung
Die Umsetzung der Anforderungen aus dem StaRUG kann in der Praxis komplex sein und zusätzliche Ressourcen binden. Dennoch sollten Geschäftsleiter die gesetzlichen Pflichten ernst nehmen. Ein wirksames und dokumentiertes Krisenfrüherkennungssystem schafft Transparenz, verbessert die Entscheidungsgrundlage und schließt vor allem persönliche Haftungsrisiken aus.
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