Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sorgt in Teilen für Klarheit bei der Besteuerung von Beherbergungsleistungen. Hoteliers müssen weiterhin zwischen ermäßigten und regulären Steuersätzen unterscheiden. Weiter offen bleiben jedoch wichtige Detailfragen, etwa zur Aufteilung von Pauschalpreisen.
Hintergrund
Die in den letzten Jahren intensiv diskutierte Frage, ob das Aufteilungsgebot für Beherbergungsumsätze mit dem Unionsrecht vereinbar ist, hat der EuGH nun mit aktuellem Urteil vom 6. März 2026 (Az.: C-409/24) abschließend beantwortet. Konkret geht es um die umsatzsteuerliche Trennung von Übernachtung und Nebenleistungen wie Parkplatznutzung und Frühstück, die in Deutschland in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG geregelt ist. Auslöser der Debatte war ein früheres Urteil des EuGH (vom 18. Januar 2018, Az.: C-462/16, Stadion Amsterdam CV), in dem der EuGH eine Aufspaltung einheitlicher Leistungen grundsätzlich kritisch sah.
Sachverhalt
In den drei anhängenden Fällen boten Hotels Zusatzleistungen wie Frühstück, Parkplatznutzung oder WLAN als unselbstständige Nebenleistungen neben der Beherbergungsleistung an und versteuerten daher alles einheitlich mit 7 %. Finanzverwaltung und Finanzgerichte widersprachen: Zwar seien diese Leistungen Nebenleistungen, allerdings greife das gesetzliche Aufteilungsgebot dennoch. Danach müssen Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, mit 19 % versteuert werden – auch bei Pauschalpreisen.
Urteil
Der EuGH bestätigte diese Praxis grundsätzlich. Mitgliedsstaaten dürfen den ermäßigten Steuersatz gezielt nur auf bestimmte Teile einer Leistung (vorliegend die Übernachtung) anwenden. Voraussetzung ist jedoch, dass klare Abgrenzungskriterien bestehen und der Grundsatz der Neutralität gewahrt bleibt. Ob Letzteres im Detail erfüllt ist, muss nun der Bundesfinanzhof prüfen. Entscheidend ist dabei, ob Leistungen wie Frühstück oder Parkplatznutzung auch von anderen Anbietern separat erbracht und regulär besteuert werden.
Praxisrelevanz
Für die Praxis bedeutet das weiterhin: Übernachtungen werden mit 7 % besteuert, Zusatzleistungen wie Parkplatznutzung, Wellness oder WLAN grundsätzlich mit 19%. Für das Frühstück gilt ab dem 1. Januar 2026, dass Speisen ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, Getränke jedoch nicht. Unklar bleibt auch, wie Pauschalpreise sachgerecht aufzuteilen sind; hier kann die 15 % – Pauschale der Finanzverwaltung als Vereinfachung dienen. Hoteliers sollten ihre Preisgestaltung überprüfen und laufende Verfahren offenhalten, bis der Bundesfinanzhof abschließend entscheidet.

