Fachnews
Update: Elektronische Klageerhebung beim Finanzgericht durch Steuerberater

Mit der verpflichtenden Einführung des besonderen Steuerberaterpostfachs (beSt) zum 1. Januar 2023 ist die Einreichung von Schriftsätzen an das Finanzgericht nur noch über den elektronischen Übermittlungsweg des beSt zulässig.

06.01.2023

Zum 1. Januar 2023 ist das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) eingeführt worden. In diesem Zusammenhang werden für Steuerberater nun auch die Anforderungen hinsichtlich der Klageerhebung verschärft. Noch im Oktober 2022 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen eines Zwischenurteils festgestellt, dass eine durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH im Jahr 2022 via Fax eingelegte Revision zulässig war (Az. IX R 3/22). Wir verweisen diesbezüglich unseren Beitrag vom 29. Dezember 2022. Diese Auffassung dürfte sich nun ändern. Einen ersten Hinweis hierauf gibt das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein, welches sich wie folgt äußerte:

Um der grundsätzlichen Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen gemäß § 52d Satz 2 FGO nachzukommen, ist nach § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO das Vorliegen eines sicheren Übermittlungsweges notwendig. Ab dem 1. Januar 2023 steht Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Berufsausübungsgesellschaften mit dem beSt ein solcher Übermittlungsweg zu Verfügung. Schriftsätze wie Klagen und Anträge dürfen künftig nicht mehr per Fax oder postalisch beim Finanzgericht eingereicht werden. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts wurde die elektronische Übermittlung mit der Einführung des besonderen Anwaltspostfachs (beA) bereits zum 1. Januar 2022 zur Pflicht.

Die elektronische Einreichung, so das FG Schleswig-Holstein, ist insbesondere für Klagen und Anträge, mit denen ein Verfahren beim FG eingeleitet wird, erforderlich. Gleichzeitig werden via Fax oder auf dem Postweg eingereichte Klagen als unzulässig angesehen.

Eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung via beSt besteht nur, wenn die elektronische Übermittlung aufgrund technischer Probleme vorübergehend nicht möglich ist. Tritt dieser Fall ein, bleibt eine Einreichung per Fax oder auf dem Postweg zulässig. Im Falle einer solchen Ersatzeinreichung ist die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung jedoch nach § 52d Satz 4 FGO unverzüglich glaubhaft nachzuweisen.

Einschätzung und Ausblick

Mit der Einführung des beSt verliert die Entscheidung des BFH zur Zulässigkeit der Einreichung einer Revision via Fax für künftige Schriftsätze grundsätzlich an Bedeutung. Demnach entfallen auch die zum Teil schwierigen Abgrenzungen im Zusammenhang mit der verpflichtenden elektronischen Einreichung von Schriftsätzen und Anträgen durch Steuerberater, die zugleich auch einen anwaltlichen Berufstitel tragen und in einer Berufsausübungsgesellschaft beschäftigt sind.

Da die technische Implementierung des beSt derzeit noch nicht vollends abgeschlossen ist, wird sich zeigen, inwieweit von der Möglichkeit der Ersatzeinreichung Gebrauch gemacht werden muss.

Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Niklas Schoch
Niklas Schoch

Associate, Steuerberater

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden