Fachnews
NKR fordert Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) empfiehlt erstmals die vollständige Abschaffung eines Gesetzes, namentlich des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) zu verschiedenen Aspekten des FernUSG, das aus dem Jahr 1977 stammt, und dessen Anwendung auf moderne Bildungsformate wie Online-Coachings oder -Mentoring entschieden. Das Urteil führt zu einem weiten Anwendungsbereich des FernUSG, so dass zuletzt sehr viele Unternehmen aus der EdTech-Branche die Auswirkungen des Gesetzes zu spüren bekommen haben.

09.12.2025
IT-Recht / Datenschutzrecht
Kenntnisse und Fähigkeiten

Der BGH hat klargestellt, dass die Begriffe „Kenntnisse“ und „Fähigkeiten“ im Sinne des FernUSG sehr weit auszulegen sind. Es reicht aus, dass jegliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, unabhängig vom Inhalt; eine Mindestqualität der vermittelten Kenntnisse ist nicht erforderlich.

Räumliche Trennung

Das Gericht hat festgestellt, dass eine überwiegende räumliche Trennung im Sinne des FernUSG dann vorliegt, wenn der asynchrone Unterricht überwiegt. Auch Unterrichtseinheiten, die ursprünglich synchron stattfanden (z. B. Online-Meetings), aber später aufgezeichnet und den Teilnehmern zur Verfügung gestellt werden, gelten als asynchron. Dies bedeutet, dass der Fernunterricht auch dann vorliegt, wenn die Teilnehmer die Inhalte zeitversetzt abrufen können.

Überwachung des Lernerfolgs

Der BGH hat die Auslegung des Merkmals „Überwachung des Lernerfolgs“ ausgeweitet. Es genügt, wenn der Lernende vertraglich das Recht hat, eine Lernerfolgsüberprüfung, etwa durch mündliche Fragen in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung, zu erhalten. Es ist nicht erforderlich, dass eine tatsächliche Überprüfung stattfindet, sondern es reicht aus, wenn eine solche Möglichkeit vertraglich vorgesehen ist.

Persönlicher Anwendungsbereich

Schließlich gilt nach Ansicht des BGH das FernUSG nicht nur für Fernunterrichtsverträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, sondern auch für Verträge mit anderen Personengruppen, wie zum Beispiel gewerblichen oder selbstständigen Teilnehmern (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 08.08.2025 – 21 U 13/25).

Harte Kritik des NKR

In seinem Positionspapier vom 11. November 2025 fasst der NKR die Kritikpunkte zusammen: Das Gesetz sei in der heutigen digitalen Bildungslandschaft veraltet und nicht mehr praktikabel. Kritisiert werden ferner die unklaren und überholten Begriffe des Gesetzes, die bürokratischen Hürden und die langsamen Bearbeitungszeiten, die seriöse Anbieter belasten und Innovationen hemmen. Der Verbraucherschutz sei heutzutage durch das Bürgerliche Gesetzbuch ausreichend gewährleistet. Zu beobachten wird sein, ob bzw. wie zügig die Bundesregierung der Empfehlung des NKR folgt und mit der Abschaffung des Gesetzes den versprochenen Bürokratieabbau vorantreibt.

Beitrag teilen

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Heike Nikolov
Heike Nikolov

Rechtsanwältin, Fachanwältin für IT-Recht, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB

Anne Schramm, LLM. (VUW)
Anne Schramm, LLM. (VUW)

Angestellte Rechtsanwältin, Fachanwältin für IT-Recht, Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht

esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB

Anne Graurock
Anne Graurock

Rechtsanwältin

esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB

Nicole Marquardt
Nicole Marquardt

Angestellte Rechtsanwältin

esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB

    Zur Beantwortung meiner Anfrage aus dem Kontaktformular werden meine Daten erfasst und gespeichert.

    eureos Infoservice

    Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

    Jetzt anmelden