Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht (RegE eines CSRD-UmsG) beschlossen. Der Regierungsentwurf eines CSRD-UmsG entspricht im Wesentlichen dem Referentenentwurf vom 10. Juli 2025.
Was sind die Kernpunkte des Referentenentwurfs vom 10. Juli 2025?
1-zu-1-Umsetzung der CSRD
Der Regierungsentwurf verfolgt das Ziel, die europäische Corporate Sustainability Reporting Directive vollständig und ohne zusätzliche nationale Verschärfungen in deutsches Recht zu überführen. Auf diese Weise soll eine klare und einheitliche rechtliche Grundlage entstehen, die Rechtssicherheit schafft und Unternehmen nicht über die europäischen Vorgaben hinaus belastet. Eine nationale Sonderregelung oder zusätzliche Berichtspflichten sind ausdrücklich nicht vorgesehen.
Einbettung in den Lagebericht mit ESRS-Standards
Nachhaltigkeitsinformationen sollen künftig fester Bestandteil des Lageberichts sein und nicht mehr in gesonderten Berichten veröffentlicht werden. Unternehmen müssen sich dabei an den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) orientieren, die detaillierte Vorgaben zur Struktur und zum Inhalt der Berichterstattung enthalten. Ziel ist es, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in den gleichen Kontext wie die Finanzberichterstattung zu stellen und dadurch die Vergleichbarkeit und Transparenz für Investoren, Aufsichtsbehörden und andere Stakeholder zu erhöhen.
„Stop-the-Clock“-Regelung
Eine wesentliche Neuerung ist die Verschiebung der Berichtspflichten für bestimmte Unternehmensgruppen um jeweils zwei Jahre. Für große, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die ursprünglich bereits für das Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig gewesen wären, gilt die Pflicht nun erstmals ab dem Geschäftsjahr 2027. Kleine, kapitalmarktorientierte Unternehmen werden statt ab 2026 erst ab 2028 einbezogen. Diese Anpassung trägt der Kritik Rechnung, dass viele Unternehmen noch nicht ausreichend vorbereitet sind und gibt den betroffenen Gesellschaften mehr Zeit, ihre internen Prozesse, Systeme und Ressourcen an die neuen Anforderungen anzupassen.
Übergangsregelung für Unternehmen mit 501 bis 1.000 Mitarbeitenden
Für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl zwischen 501 und 1.000 sieht der Entwurf eine befristete Ausnahme vor. Sie sollen für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von der Berichtspflicht entlastet werden. Hintergrund dieser Übergangsregelung ist, dass auf europäischer Ebene noch über eine dauerhafte Anpassung der Schwellenwerte diskutiert wird. Um Doppelbelastungen oder kurzfristige Änderungen zu vermeiden, soll diese Unternehmensgruppe vorerst keine Berichte erstellen müssen und erhält damit zusätzliche Planungssicherheit.
Prüfungspflicht durch Abschlussprüfer oder Wirtschaftsprüfer
Die Nachhaltigkeitsberichte sollen ausschließlich von Abschlussprüfern oder zugelassenen Wirtschaftsprüfern geprüft werden. Damit wird die Qualität der Angaben abgesichert und ihre Verlässlichkeit auf das Niveau der Finanzberichterstattung gehoben.
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