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Kosten der Straßenentwässerung (§ 23 Abs. 5 Straßengesetz LSA) können nicht mehr über eine besondere Verbandsumlage geltend gemacht werden

Das Verwaltungsgericht Halle hatte im Juli 2017 (Az.: 3 A 122/16 HAL) den Verbandsumlagebescheid eines Abwasserzweckverbandes aufgehoben, mit dem Kosten der Straßenentwässerung über eine besondere Verbandsumlage geltend gemacht worden waren. Diese Entscheidung ist inzwischen durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt (4 L 184/17). Folge ist, dass zukünftig Zurückhaltung bezüglich der Geltendmachung von Straßenentwässerungskosten über eine besondere Verbandsumlage geboten ist.

15.07.2019

§ 13 Abs. 2 GKG-LSA regelt die Möglichkeit der Erhebung von besonderen Umlagen gegenüber einzelnen Verbandsmitgliedern. Voraussetzung ist, dass der Zweckverband eine Aufgabe wahrnimmt, die dem einzelnen Mitglied einen besonderen Vorteil vermittelt. Auf dieser Grundlage haben manche Zweckverbände auch die Kosten der Straßenentwässerung auf ihre Mitglieder umgelegt.

Das Verwaltungsgericht Halle hatte im o. g. Verfahren geurteilt, dass Kosten der Straßenentwässerung grundsätzlich keinen besonderen Vorteil im Sinne des § 13 Abs. 2 GKG-LSA begründen könnten, wenn es sich um Maßnahmen außerhalb der Aufgabenwahrnehmung eines Abwasserzweckverbandes handeln würde – was regelmäßig der Fall ist, denn: Die Abwasserzweckverbände sind regelmäßig für die Straßenentwässerung nicht zuständig.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat nun in einem Beschluss vom April 2019 (4 L 184/17) die Berufung nicht zugelassen – weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend in Frage gestellt worden sei.

Zukünftig wird der Weg dahingehend zu wählen sein, dass anstelle einer besonderen Verbandsumlage nun eine entsprechende Finanzierungsstreckung vereinbart werden sollte. Damit ist gemeint, dass die Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung die Kosten nicht in einem Beitrag geltend machen, sondern hinsichtlich der Fälligkeit eine Staffelung, verteilt auf die Lebensdauer der geschaffenen Anlage, gewährt wird – ggf. differenziert nach investivem Anteil und Unterhaltunsgkosten.

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