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Klärung im Abwasserstreit – Landesverfassungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit von Altanschlussbeiträgen

Im Streit um die rückwirkende Erhebung von Anschlussbeiträgen an das Abwassernetz ist eine Entscheidung zugunsten der Abwasserzweckverbände gefallen. Ausgesetzte Widerspruchsverfahren können nun abgeschlossen werden.

15.03.2017

Mit Urteil vom 24. Januar 2017 hat das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt (LVG) die Verfassungsgemäßheit der Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 2 KAG-LSA bestätigt. Damit können die vielen in Sachsen-Anhalt ausgesetzten Widerspruchsverfahren nun abgeschlossen werden. Insbesondere dürfte nicht zu erwarten sein, dass das BVerfG den Sachverhalt konträr zum LVG bewerten wird.

Mit dem am 24. 1. 2017 verkündeten Urteil LVG 1/16 hat das LVG Verfassungsmäßigkeit des § 18 II Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen Anhalt (KAG-LSA), wonach die mit § 13 b KAG-LSA eingeführte zeitliche Obergrenze für eine Beitragserhebung bis zum Ablauf des 10. Jahres nach der Schaffung der Vorteilslage nicht vor dem 31. 12. 2015 ablief, festgestellt. Die Diskussion zu der Fragestellung, inwieweit in Sachsen-Anhalt eine zum Land Brandenburg entsprechende Gesetzeslage bestand und deshalb auch die Grundsätze des Beschlusses des BVerfG vom 12. 11. 2015 zur Annahme einer unzulässigen echten Rückwirkung mit der Folge zahlreicher verfassungswidriger Anschlussbeitragsveranlagungen anwendbar sind, wird durch die Entscheidung jedoch nicht abreißen. Drei Richter des LVG sahen sich veranlasst, für die Rechtslage bis zum 6. 10. 1997 ihre abweichende Meinung in einem Sondervotum zum Ausdruck zu bringen. Die Vertreter des Sondervotums hatten ihre Rechtsauffassung vor allen Dingen mit der Parallele zu einer Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2015 zur Rechtslage in Brandenburg begründet.

Eine dem Urteil des OVG Brandenburg vom 8. 6. 2000 entsprechende Rechtsprechung gab es für Sachsen-Anhalt jedoch nicht. Das OVG Brandenburg hatte entschieden, dass auch eine unwirksame Satzung nicht als „juristisches Nullum“ zu bewerten sei, sondern sehr wohl für die Frage relevant sei, wann für ein Grundstück mit Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung die sachliche Beitragspflicht zeitlich zur Entstehung gebracht werde müsse.

Demgegenüber hat das OVG Sachsen-Anhalt in einer Entscheidung vom 19. 2. 1998 entschieden, dass das Entstehen der Beitragspflicht zwingend von der in einer rechtswirksamen Beitragssatzung enthaltenen Verteilungsregelungen abhängig sei. Diese Rechtsprechung hat sich dann in einer Vielzahl von Entscheidungen fortgesetzt. In diesen Entscheidungen wird ausdrücklich betont, dass methodisch die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht das Inkrafttreten einer ersten wirksamen Beitragssatzung voraussetze. Die Entscheidungen betreffen teils das Anschlussbeitragsrecht und teils das Straßenausbaubeitragsrecht. Ausführungen entsprechend der Rechtsprechung des OVG Brandenburg zum Erfordernis einer rückwirkenden Inkraftsetzung einer wirksamen Beitragssatzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten (unwirksamen) Beitragssatzung finden sich in der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt nicht.

Mit dem Urteil des LVG vom 24. 1. 2017 können die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung in Sachsen-Anhalt, die die Entscheidung des Verfassungsgerichts abgewartet hatten, nun die noch offenen Widerspruchsverfahren abschließen und die zum Teil flächendeckend erfolgte Aussetzung der sofortigen Vollziehung der vor Ablauf des 31. 12. 2015 erlassenen Beitragsbescheide beenden. Es besteht hinreichende Rechtsklarheit für Sachsen-Anhalt.

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