Insolvenzrecht
Insolvenzrecht

Das Insolvenz- und Sanierungsrecht gewinnt immer mehr an Bedeutung. Dies nicht nur für die Personen und Unternehmungen, die sich selbst in einer Krise befinden, sondern auch für deren Geschäftspartner und Geschäftsführer. Die höhere wirtschaftliche Bedeutung kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber sich dieser Thematik verstärkt widmet und die Rechtsprechung neue Wege beschreitet. Für jeden Geschäftsführer gilt es daher, sind frühzeitig mit dieser Rechtsmaterie auseinanderzusetzen und sich auf die neuen Gegebenheiten einzustellen.

Unsere Leistungen für Sie

Wir beraten und begleiten Sie:

  • wenn Ihr Unternehmen in eine Krise gerät
  • wie Sie sich im Fall der (absehbaren oder eingetretenen) Insolvenz eines Geschäftspartners sichern
  • Insolvenzanfechtungen erfolgreich entgegentreten
  • wie Sie als Geschäftsführer die erheblichen persönlichen Haftungsgefahren bzw. Strafbarkeiten vermeiden
  • bei der Verteidigung gegen insolvenzspezifische Geschäftsführerhaftungsansprüche

Und auch auf diesen Gebieten sind wir für Sie tätig:

  • Krisenberatung
  • Sanierungsberatung
  • Sicherungsrechte wahren
  • Insolvenzanfechtungen begegnen
  • Rechte im Insolvenzplanverfahren

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Dr. Axel Böge
Dr. Axel Böge

Senior Associate, Rechtsanwalt

Marko Harraß
Marko Harraß

Partner, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

    Zur Beantwortung meiner Anfrage aus dem Kontaktformular werden meine Daten erfasst und gespeichert.

    Fachnews

    Der EuGH konkretisiert das Wesentlichkeitskriterium bei Inhouse-Vergaben!

    Mit seinem Urteil vom 15. Januar 2026 (C-692/23 – AVR-Afvalverwerking BV) präzisiert der EuGH das Wesentlichkeitskriterium bei Inhouse-Vergaben in kommunalen Konzernstrukturen. Die Prüfung der Inhouse-Fähigkeit darf nicht allein am Umsatz des zu beauftragenden Unternehmens erfolgen. Damit werden die Anforderungen an vergaberechtsfreie Direktbeauftragungen verschärft.

    23. Februar 2026

    Empfänger der Verwaltungsdienstleistungen für eine nicht rechtsfähige Stiftung ist nicht das Sondervermögen, aber der Stifter

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (V R13/22) die umsatz-steuerliche Relevanz der vom Treuhänder einer nicht rechtsfähigen Stiftung erbrachten Verwaltungsdienstleistungen angenommen und bestätigt damit seine frühere Rechtsprechung zur Steuerbarkeit dieser Leistungen bezogen auf ein Sondervermögen. Das Urteil hat eine praktisch hohe Relevanz, da es weit mehr nicht rechtsfähige Stiftungen (auch „Treuhandstiftung“ oder „unselbständige Stiftung“) gibt als rechtsfähige Stiftungen.

    20. Februar 2026

    eureos Infoservice

    Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

    Jetzt anmelden