Auch wenn die Hauptfeststellung in den meisten Fällen abgeschlossen sein dürfte, bleibt das Thema Grundsteuer weiterhin aktuell. Grund dafür sind die mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts neu eingeführten Anzeigepflichten. Hier erfahren Sie, welche Änderungen anzeigepflichtig sind und was es dabei zu beachten gilt.
Um den strukturellen Vollzug des Bewertungs- und Grundsteuerrechts bei Änderungen zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten zu gewährleisten, wurden im Rahmen der Grundsteuerreform in § 228 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) und § 19 Grundsteuergesetz (GrStG) umfassende Anzeigepflichten neu eingeführt. Dahinter steht die Intention des Gesetzgebers, Änderungen insbesondere im Bereich der Veränderungen des Bebauungszustands sowie der persönlichen und sachlichen Grundsteuerbefreiungen frühzeitig zu erfassen und somit eine gleichheitsgerechte Besteuerung sicherzustellen. Gleichwohl löst nicht jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine der gesetzlichen Anzeigepflichten aus. Entscheidend ist insoweit, dass die Änderung grundsteuerlich von Bedeutung ist.
Erklärungsrelevante Änderungen im Überblick
In den folgenden Fällen ist eine Anzeige bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen:
- Der Grundsteuerwert erhöht oder verringert sich.
- Die Vermögensart ändert sich.
- Die Grundstücksart innerhalb des Grundvermögens ändert sich.
- Es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung führen können.
- Es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können.
- Ein auf fremdem Grund und Boden errichtetes Gebäude wurde übertragen.
- Die Nutzung oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücks haben sich geändert.
- Die Voraussetzung für eine Ermäßigung der Steuermesszahl ist weggefallen.
Eine anzeigepflichtige Wertveränderung liegt auch dann vor, wenn die gesetzliche Wertfortschreibungsgrenze in Höhe von EUR 15.000 nicht überschritten wird – denn diese Änderung ist spätestens bei der darauffolgenden Hauptfeststellung miteinzubeziehen. Demgegenüber sind Änderungen, die eine reine Zurechnungsfortschreibung zur Folge haben, nicht anzeigepflichtig. Ebenfalls nicht anzeigepflichtig sind bspw. einfache Sanierungsmaßnahmen, die nicht zu einer Kernsanierung führen oder Ermittlungen von Bodenrichtwerten auf einen Stichtag nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt, soweit keine Änderung des Entwicklungszustands eingetreten ist.
Änderungsanzeige oder Änderungserklärung
Die gesetzlichen Anzeigepflichten können gemäß den Anwendungserlassen der Finanzverwaltung zum Bewertungs- und Grundsteuerrecht sowohl durch eine vereinfachte Änderungsanzeige als auch durch Abgabe einer vollständigen Feststellungserklärung erfüllt werden. Letzteres wurde von den Finanzverwaltungen aller Bundesländer ausdrücklich empfohlen – schließlich bestand bis Ende letzten Jahres nicht die Möglichkeit, den amtlichen Vordruck zur Grundsteuer-Änderungsanzeige (GW-5) elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Mit Blick auf die jüngste Entwicklung ist jedoch festzuhalten, dass die gängige Praxis der Übermittlung einer vollständigen Änderungserklärung von einzelnen Finanzämtern zurückgewiesen wird. Obgleich die Anwendungserlasse ausdrücklich beide Möglichkeiten zulassen, bestehen diese auf die Abgabe einer einfachen Grundsteuer-Änderungsanzeige.
Einschätzung und Ausblick
Mit den neu eingeführten Anzeigepflichten schließt der Gesetzgeber die substanzielle Lücke des alten Rechts und versucht zugleich den Verwaltungsaufwand bei zukünftigen Hauptfeststellungen zu minimieren. Die von den Steuerpflichtigen insoweit erwartete Mitwirkung sollte dabei nicht unterschätzt werden. Insbesondere bei Steuerpflichtigen mit einem großen Bestand an Grundvermögen und regelmäßigen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse ist eine konsequente Datenerfassung zur Bewerkstelligung dieser wiederkehrenden Aufgabe unabdingbar. Soweit sich die tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere im Bereich der Gebäude- und Grundstücksdaten – wesentlich verändert haben, ist es weiterhin empfehlenswert, eine vollständige Änderungserklärung einzureichen. Denn im Gegensatz zur Änderungsanzeige kann hierbei auf die Daten aus der vorherigen Erklärungsabgabe zurückgegriffen und zugleich der Datenbestand für spätere Hauptfeststellungen aktualisiert werden.
Gern unterstützen wir Sie bei Fragen rund um das Thema Grundsteuer, sprechen Sie uns an.