Fachnews
Gesetzesänderung zur Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG

Mit dem sogenannten Fondsstandortgesetz (FoStoG) vom 3. Juni 2021, welches am 2. August 2021 in Kraft trat, wurden unter anderem für die Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG Ausnahmen bei der erweiterten Kürzung für Grundbesitz aufgenommen. Die Neuerungen betreffen insbesondere Einnahmen aus der Lieferung von Strom und aus der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, welche unter gewissen Voraussetzungen zukünftig nicht zur Versagung der erweiterten Grundstückskürzung führen. Die Erleichterungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 und können ab dem Erhebungszeitraum 2021 in Anspruch genommen werden.

27.01.2022
Allgemeiner Zweck der erweiterten Gewerbesteuerkürzung i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Unternehmen, die aufgrund ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen und die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Eigenheime oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, können gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag die Summe des Gewinns um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Vorschrift sollte ursprünglich der Gleichstellung der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform mit natürlichen Personen dienen, soweit deren Tätigkeit sich auf die Grundstücksverwaltung und -nutzung beschränkt. Während es sich bei natürlichen Personen bei derartigen Einkünften um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt, würden diese Einkünfte bei den betroffenen Unternehmen aufgrund der Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen. Der Gewerbesteuer soll aber nur ein laufender Gewerbebetrieb unterliegen. Daher erfolgt eine vollumfängliche Kürzung um den Gewerbeertrag, der aus den begünstigten Einkünften stammt.

Bisherige Gesetzesregelung

Um die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen zu können, darf das Grundstücksunternehmen grundsätzlich nur den o. g. begünstigten Tätigkeiten des Verwaltens und Nutzens von eigenem Grundbesitz nachgehen. Darüberhinausgehende Tätigkeiten sind entweder begünstigungsschädlich und führen zur Versagung der Vergünstigung in vollem Umfang oder erlaubt, aber nicht begünstigt (insoweit keine Kürzung). Zu den erlaubten „wohnungsnahen“ Nebentätigkeiten, welche die erweiterte Grundstückskürzung nicht ausschließen, selbst aber der Gewerbesteuer unterliegen, gehörten bisher die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens, die Betreuung von Wohnungsbauten und die Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen und Teileigentum.

Die (auch geringfügige) Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen i. S. d. § 68 Abs. 2 BewG galt bis dato als gewerbliche Tätigkeit und war demnach schädlich für die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Als Betriebsvorrichtungen gelten Vorrichtungen, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks bzw. Gebäudes darstellen. Als Betriebsvorrichtung zählen beispielsweise Laderampen, Leuchtreklamen, Fundamente von Funkmasten oder Lastenaufzüge.

Nebeneinnahmen aus der Lieferung von Strom aus einer hauseigenen Photovoltaikanlage und sonstige Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu den Mietern führten bislang ebenfalls in vollem Umfang zur Versagung der erweiterten Grundstückskürzung.

Gesetzesänderungen des § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG

Das FoStoG erweitert den Katalog der erlaubten, aber nicht begünstigten „wohnungsnahen“ Nebentätigkeiten. Ziel des FoStoG ist u. a. der Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen i. S. d. § 3 Nr. 21 EEG und des Betriebs von Ladestationen für Elektrofahrzeuge.

Die Ausnahmeregelung des § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b GewStG gewährt die erweiterte Kürzung auch bei gleichzeitiger Erzielung von Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (Wasserkraft, Windkraft, solare Strahlungsenergie, Geothermie oder Energie aus Biomasse) im Sinne des § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energie-Gesetzes, mit Ausnahme der Lieferung an Letztverbraucher, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers. Darüber hinaus ist der Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrrädern erlaubt. Voraussetzung ist, dass die Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.

Darüber hinaus wird die erweiterten Kürzung für Grundbesitz i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG nicht ausgeschlossen, wenn die Einnahmen aus anderen unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu Mietern des Grundbesitzes nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG). Hierzu zählen u. a. Mieteinnahmen aus der Überlassung von Betriebsvorrichtungen, die keinen funktionalen Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück aufweisen.

Auswirkungen der Neuregelungen

Die Neuregelung ist zu begrüßen!

Mit der Neuregelung der Geringfügigkeitsschwellen soll das strikte Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG abgemildert werden. Wenn sich künftig eine bislang grundsätzlich begünstigungsschädliche Tätigkeit, wie z. B. die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen oder die Stromlieferung, in dem zulässigen Rahmen von 5 Prozent bzw. 10 Prozent der Gesamteinnahmen bewegt, steht dies der erweiterten Kürzung für das Grundstücksunternehmen nunmehr nicht entgegen.

Trotz der Änderungen bleiben die Einnahmen aus den genannten Nebentätigkeiten nicht begünstigt und unterliegen der Gewerbesteuer. Für die Praxis bedeutet das, dass weiterhin sämtliche über die eigentliche Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz hinausgehenden Tätigkeiten identifiziert werden müssen und im Hinblick auf das Einhalten der 5- bzw. 10-Prozentgrenze zu dokumentieren sind.

Leider ist beispielsweise die Belieferung der Mieter mit Wärme aus einem Blockheizkraftwerk nicht in den Katalog der unschädlichen Tätigkeiten aufgenommen worden.

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Katja Knittel

Senior Associate, Steuerberaterin

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