Fachnews
Dauerbrenner: Laufende Kosten im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung – gerichtliche „Fallstricke“

Der Bereich der Erhebung laufender Entgelte im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung ist ein Gebiet, das wie kaum ein anderes Rechtsgebiet in Sachsen-Anhalt einer ständigen Veränderung des rechtlichen Rahmens unterliegt. Folge ist, dass die Rechtsprechung einer beständigen Veränderung unterliegt. Nach wie vor besteht für bestimmte Teilbereiche eine große Rechtsunsicherheit.

07.02.2018
  • Immense finanzielle Auswirkungen hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 5.12.2016 (9 A 347/13 MD). Quintessenz der Entscheidung ist, dass im Rahmen der Kalkulation bei der Niederschlagswasserbeseitigung nicht etwa all diejenigen Flächen berücksichtigt werden können, die auch tatsächlich in die öffentliche Einrichtung einleiten. Maßgeblich soll nach der Entscheidung für die Kalkulation und das zu berücksichtigende Anlagevermögen vielmehr sein, in welchen Bereichen ein Anschluss- und Benutzungszwang ausgeübt werden kann. Nur diese Bereiche sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Magdeburg zu berücksichtigen.
  • Probleme macht auch immer wieder die Umlage der Kosten für die Straßenentwässerung. Oftmals bestehen Gemeinschaftseinrichtungen der Abwasserzweckverbände mit den Trägern der Straßenbaulast. Für Anlagen, die vor dem 10. Juli 1993 hergestellt oder erneuert worden sind, besteht die Sperrwirkung des § 23 Abs. 5 Straßengesetz LSA nicht – dies bedeutet, dass diesbezüglich grundsätzlich Gebühren geltend gemacht werden können; auch gegenüber den Straßenbaulastträgern.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Magdeburg besteht ein Wahlrecht dahingehend, ob für entsprechende Sachverhalte eine einheitliche Gebühr für die Straßenbaulastträger einerseits und die privaten Grundstückseigentümer andererseits veranlagt wird oder ob die Gebühr zwischen dem Straßenbaulastträger und den Privatgrundstücken durch getrennte Gebührensätze festzusetzen ist (vgl. auch OVG LSA Beschluss vom 24.06.2015, 4 L 32/15).

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Stefan Fenzel
Stefan Fenzel

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden