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CSRD-Umsetzung: Bund überführt EU-Richtlinie zur Berichterstattung vorerst nicht in nationales Recht

Das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist nicht wie vorgesehen 2024 in Kraft getreten. Die verzögerte Umsetzung in nationales Recht hat für Unternehmen mit ursprünglicher Berichterstattungspflicht ab 2025 aktuell keine Auswirkung, obwohl sich die Bundesregierung für Erleichterungen gegenüber der EU-Kommission ausspricht.

24.01.2025
Nachhaltigkeit

Die CSRD als EU-Richtlinie wird erst durch nationale Umsetzung rechtlich verbindlich, ohne die Umsetzung sind Unternehmen nicht direkt an diese gebunden. Für das Geschäftsjahr 2024 besteht daher keine Verpflichtung, die Berichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) durchzuführen, da es hierfür an einer entsprechenden Grundlage im Handelsgesetzbuch fehlt. Unternehmen können jedoch freiwillig ihre nichtfinanzielle Berichterstattung vollständig oder teilweise anhand der ESRS gestalten.

Wird das Umsetzungsgesetz im Jahr 2025 unter einer neuen Bundesregierung verabschiedet, könnte die CSRD laut einem juristischen Gutachten, das vom IDW in Auftrag gegeben wurde, rückwirkend für Geschäftsjahre gelten, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen. Für Unternehmen, die erst ab diesem Zeitpunkt berichtspflichtig sind, hat die verzögerte Umsetzung zunächst keine wesentlichen Auswirkungen. Wir empfehlen deshalb, dass betroffene Unternehmen weiterhin aktiv den Aufbau von prüfsicheren Strukturen und Prozessen für eine CSRD-konforme Nachhaltigkeitsberichterstattung fokussieren.

Alte Bundesregierung sieht CSRD-Berichtspflichten als zu diversifiziert an und wendet sich damit an die Europäische Kommission

Am 17. Dezember 2024, haben Vertreter der Bundesregierung einen Brief an die Europäische Kommission versandt, in dem sich die unterzeichnenden Minister für eine Abschwächung und Verschiebung der CSRD aussprechen.

Der Brief konzentriert sich im Wesentlichen auf drei Kernforderungen: eine deutliche Reduzierung der geforderten Datenpunkte, eine Verschiebung der Berichterstattung um zwei Jahre und die Aussetzung der branchenspezifischen Standards. Diese Punkte wurden teilweise bereits in einer Stellungnahme der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) zum Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates im Oktober des Vorjahres aufgegriffen.

Reaktion der EU-Kommission ausstehend

Wie die EU-Kommission auf diese spezifischen Forderungen reagieren wird, bleibt derzeit unklar. Es gibt jedoch Pläne, die bürokratischen Anforderungen im Zusammenhang mit den umfangreichen ESG-Berichtspflichten zu reduzieren. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen kündigte im vergangenen November an, die CSRD, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und die EU-Taxonomie in einer sogenannten „Omnibus-Verordnung“ zusammenzuführen. Ziel dieser Initiative ist es, Redundanzen und Überschneidungen bei den Berichtspflichten zu beseitigen, während die zentralen Inhalte der Regelwerke erhalten bleiben. Ein erster Entwurf dieser Verordnung wird für Februar 2025 erwartet.

In welchem Umfang die CSRD tatsächlich angepasst wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin bleibt sie jedoch gültiges EU-Recht, das von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen ist.

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