Tourismuswirtschaft

Die Tourismusbranche ist von sich stetig verändernden Rahmenbedingungen durch Naturkatastrophen, geopolitische Krisen, Terrorgefahren und in den vergangenen Jahren auch die Pandemie betroffen wie keine andere Branche. Gleichzeitig ist das Reisen wichtiger denn je, um benachteiligte Regionen zu entwickeln, Verständnis zu erzeugen und Frieden zu stiften. Diese Internationalität bringt große Herausforderungen mit sich, denn es müssen nicht nur die deutschen, sondern auch Vorschriften anderer Staaten berücksichtigt werden.

Unsere Unterstützung – Ihre Vorteile

Mit unserer langjährigen Erfahrung aus der Betreuung von Unternehmen der Tourismuswirtschaft und der Kenntnis des steuerlichen und rechtlichen Umfelds können wir für Reiseveranstalter, Reisebüros, Online-Reisevermittler, Flugticketaussteller, Flugdatenbanken, Direktpaketierer, Busunternehmer oder Tourismusverbände maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten. Wir unterstützen Sie mit gewachsenen Beziehungen zur Finanzverwaltung, Politik, den entsprechenden Verbänden sowie ausländischen Spezialisten. Unsere Mitarbeiter sind Mitglied im Steuerausschuss des DRV sowie Steuerexperten des asr sowie des RDA.

Unsere Leistungen für Sie

  • Umsatzsteuerliche Beratung zu Fragen der Anwendbarkeit der Margenbesteuerung, der Abgrenzung von Vermittlung und Eigenhandel, Steuerbarkeit und Steuerbefreiung von Umsätzen
  • Analyse der Geschäftsvorfälle sowie Erarbeitung von Vorschlägen zur steuerlichen und rechtlichen Optimierung
  • Umgestaltung des Geschäftsmodells bei B2B-Reiseveranstaltern zum Erhalt des Vorsteuerabzuges beim Kunden
  • Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens beim Einkauf (§ 13b UStG)
  • Schulung von Mitarbeitern zu umsatzsteuerlichen Fragen
  • Steuerlich und rechtlich sichere Gestaltung von Portalen, Abrechnungen und Geschäftsbeziehungen
  • Beratung zu lohnsteuerlichen Fragestellungen im Tourismus
  • Betreuung von steuerlichen Außenprüfungen und Führung von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen
  • Internationales Steuerrecht
  • Beratung zu rechtlichen und steuerlichen Aspekten von Arbeitsverhältnissen unter Berücksichtigung der Besonderheiten in der Touristik
  • Rechtliche und steueroptimale Anpassung von Unternehmens- und Finanzierungsstrukturen und deren Umsetzung

Mitgliedschaften

Wir engagieren uns in verschiedenen Verbänden der Tourismuswirtschaft. Dies ermöglicht uns eine gezielte Vertretung Ihrer Interessen auf nationaler und internationaler Ebene.

Referenzen

Zahlreiche Unternehmen der Tourismuswirtschaft vertrauen auf unsere Leistungen. Hier finden Sie ausgewählte Referenzen.

Netzwerkpartner

Wir kooperieren mit dem Expertenteam von Selective-Partners, einem auf die deutschsprachige Touristik und Hotellerie spezialisierten Beratungsunternehmen für die Themen Unternehmensverkauf, Interne Nachfolge, Expansionsmanagement und Markterschließung. Selective-Partners unterstützt insbesondere Reisebüros, Reiseveranstalter sowie Hotel- und Beherbergungsbetriebe bei der Regelung ihrer Nachfolge und bei strategischen Expansions- und M&A-Themen.

Wir beraten persönlich.

Ihre persönlichen Ansprechpartner

Ihre Frage an unser Expertenteam im Bereich Tourismuswirtschaft

Ines Kanitz
Ines Kanitz

Partnerin, Steuerberater

Sören Münch
Sören Münch

Partner, Steuerberater

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    Fachnews

    BGH: Sittenwidriges Handeln kann Organhaftung auch nach Ausscheiden aus Organstellung begründen

    Die Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung richtet sich nicht nur nach seiner formalen Organstellung, sondern nach seiner tatsächlichen Rolle in einem täuschenden Geschäftsmodell. Systematische Täuschungen über Marktstellung und behördliche Zulassungen führen zur Sittenwidrigkeit und können auch für nachwirkende Verträge Haftung auslösen.

    20. Januar 2026

    Nießbrauch an vermieteten Grundstücken: Bundesfinanzhof stuft Verzichtsentgelt als steuerpflichtige Entschädigung ein

    Gemäß BFH-Urteil vom 10. Oktober 2025 (Aktenzeichen: IX R 4/24) ist das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn das Grundstück vom Nießbraucher zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet wird und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.

    19. Januar 2026

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