Energiewirtschaft

Der Sektor Energiewirtschaft ist einem tiefgreifenden Wandel unterworfen. Die Herausforderungen der Energiewende, geopolitische Konflikte und sich rasant ändernde Markt- und Wettbewerbsbedingungen erfordern Strategieanpassungen, wie die Erschließung neuer Geschäftsfelder und das Eingehen von Kooperationen. Von diesem Wandel betroffen sind alle Akteure am Markt – Energieversorger ebenso wie Energieabnehmer.

Unsere Unterstützung – Ihre Vorteile

Gemeinsam mit Ihnen meistern wir die Herausforderungen der Zukunft und entwickeln Lösungsansätze. Langjährige Erfahrung, stetige Aktualität und die genaue Kenntnis des steuerlichen und rechtlichen Umfelds erlauben uns, neue Tendenzen früh zu erkennen und mit Ihnen gemeinsam schnell zu reagieren. Sie profitieren dabei von unserem interdisziplinären Beratungsansatz. Wir stellen für Sie jeweils das passende Expertenteam aus Steuerberatern, Betriebswirten, Juristen (u. a. aus den Bereichen Energierecht, Verwaltungsrecht, Gesellschaftsrecht, IT-Recht) oder Wirtschaftsprüfern zusammen.

Unsere Leistungen für Sie

  • Steuerplanung und Restrukturierungsberatung
  • Grenzüberschreitende Steuerberatung, Verrechnungspreise
  • Deklarationsberatung im In- und Ausland
  • Indirekte Steuern (Umsatzsteuer, Stromsteuer)
  • Unternehmensbewertung
  • Investitionsberatung
  • Beratung bei Investitionsförderprogrammen
  • Beratung bei Unternehmensberichterstattung
  • Businessplan-Erstellung und -Plausibilisierung
  • Jahresabschlussprüfung
  • Bewertung von Netzen nach Substanz oder Ertragskraft
  • Prüfungen und Bescheinigungen nach EEG und KWK-G

Wir beraten persönlich.

Ihr persönlicher Ansprechpartner

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Arell Buchta
Arell Buchta

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachberater für internationales Steuerrecht

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    Fachnews

    Grundsteuer: Bundesfinanzhof hält Bundesmodell für verfassungskonform

    Der Bundesfinanzhof hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Bundesmodells. Die gegen das pauschalierte Ertragswertverfahren gerichteten Klagen mit den Aktenzeichen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25 wurden entsprechend zurückgewiesen.

    19. Dezember 2025

    BFH-Urteil zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG: Mitvermietung eines Lastenaufzugs als begünstigungsunschädliches Nebengeschäft

    Der BFH hat mit Urteil vom 25. September 2025 (Aktenzeichen: IV R 31/23) entschieden, dass die Mitvermietung eines Lastenaufzugs der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegensteht und im Streitfall als begünstigungsunschädliches Nebengeschäft qualifiziert wird. Außerdem werden weitere Abgrenzungskriterien aufgestellt.

    17. Dezember 2025

    eureos Infoservice

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