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BFH: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge im AdV-Verfahren

Mit seinem Beschluss vom 28. Oktober 2022 (Az. VI B 15/22 [AdV]) hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge bestehen (entgegen den BFH-Beschlüssen vom 31. August 2021 - VII B 69/21 [AdV], und vom 23. Mai 2022 - V B 4/22 [AdV]). Auch aus unionsrechtlichen Grundsätzen folgen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

14.12.2022

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Urteil vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) entschieden, dass die Vollverzinsung in Höhe von 0,5 % pro Monat seit Absinken des Zinsniveaus nicht verfassungsgemäß war. Der Gesetzgeber hatte daher für Verzinsungszeiträume ab 2019 eine entsprechende Neuregelung zu schaffen. Vor diesem Hintergrund stritten die Beteiligten des vorgenannten Verfahrens vor dem BFH über die Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen.

Sachverhalt

Die A-GmbH beglich die berechneten Säumniszuschläge von 1% für die verspätete Zahlung der Lohn- und Umsatzsteuer für Juli 2021 nicht, legte Einspruch gegen den entsprechend beantragten Abrechnungsbescheid ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Aufgrund des anhängigen Verfahrens VII R 55/20 stellte das Finanzamt das Einspruchsverfahren ruhend, lehnte jedoch den AdV-Antrag ab, sodass die Klägerin einen AdV-Antrag bei Finanzgericht Münster (FG) beantragte. Das FG vertrat die Auffassung, dass die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (nach §240 Abs. 1 Satz 1 AO) wegen des darin enthaltenen Zinsanteils zweifelhaft erscheint und hat die Vollziehung des Abrechnungsbescheides bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, spätestens bis zu einer anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt. Das Finanzamt wandte sich daraufhin mit der Beschwerde an den BFH.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Beschwerde stattgegeben und die Entscheidung des FG aufgehoben.

Die Richter des sechsten Senats sahen zum einen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge. Solche Zweifel ergäben sich insbesondere nicht aus dem BVerfG-Beschluss im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe.

Die Vollverzinsung nach § 233a AO soll stark typisierend objektive Zins- und Liquiditätsvorteile erfassen, die dadurch entstehen, dass zwischen Entstehung des Steueranspruchs und seiner Fälligkeit nach Festsetzung ein Zeitraum von mehreren Jahren liegen kann. Nachzahlungszinsen sind also weder Sanktion noch Druckmittel, sondern ein Ausgleich für die Kapitalnutzung.

Säumniszuschläge hingegen sind ein Druckmittel, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Der Zweck des § 240 AO sei auch, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben fälliger Steuerzahlungen zu erhalten. Durch Säumniszuschläge sollen durch den Verzug entstandene Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden.

§ 233a AO und § 240 AO regeln daher nach Ansicht des BFH unterschiedliche Sachverhalte. Wegen der wesentlichen Unterschiede von Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen kann die Entscheidung des BVerfG zur Vollverzinsung auf § 240 AO auch nicht allein wegen eines gedachten Zinsanteils der Säumniszuschläge übertragen werden.

Im Hinblick auf die Unterscheide zwischen § 233a AO und § 240 AO sieht der Senat keine verfassungswidrigen Ungleichbehandlungen von säumigen und nicht säumigen Steuerschuldnern durch die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge. Die unterschiedliche Behandlung ist durch die vom Steuerschuldner herbeigeführten Säumnis gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist liege daher nicht vor.

Die Zweifel des VII. und V. Senats an der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge teilte der VI. Senat nicht. Die dahingehende Typisierung obliege der grundsätzlichen Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und sei erst dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn die Höhe der Säumniszuschläge unter veränderten tatsächlichen Bedingungen oder angesichts einer veränderten Erkenntnislage weder durch die maßstabsbildend zugrunde gelegten noch durch sonstige geeignete Kriterien getragen sei.

Auch unionsrechtliche Grundsätze führten demnach nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge (Verweis auf BFH-Beschluss vom 23. Mai 2022, Az. V B 4/22 (AdV)).

Die Rechtsprechung ist sich daher weiterhin nicht einig, ob und inwiefern Säumniszuschläge in ihrer aktuellen Ausgestaltung verfassungsgemäß sind oder nicht. Vor allem mit Blick auf den gedachten Zinsanteil ist jedoch weiterhin mit entsprechenden Diskussionen, sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung, zu rechnen.

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