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BGH: Ladung einer GmbH zur Gesellschafterversammlung und Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 05.05.2026 mit grundlegenden Fragen bezüglich der Ladung von Kapitalgesellschaften als Gesellschafter sowie zur Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers im Verhältnis zu Gesellschaftern und von Gesellschaftern beherrschte Gesellschaften auseinandergesetzt.

26.05.2026
Gesellschaftsrecht
I. Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH mit drei Gesellschafterinnen; 50 % hält eine von R. beherrschte GmbH (C. GmbH), weitere Anteile halten insolvente Gesellschaften, deren Gesellschafter-Geschäftsführer ebenfalls im Umfeld der Klägerin stehen. Zwischen der Klägerin und der B. GmbH bestand seit 1999 ein Unternehmenskaufvertrag, aus dem es zu Streit und Zahlungseinstellung kam, woraufhin die Klägerin, R. und eine Vermögensverwaltungsgesellschaft 2010 eine Schiedsklage erhoben.

Zur Klärung der Finanzierung des Verfahrens lud die Klägerin Anfang 2011 zu einer Gesellschafterversammlung. Die kurz zuvor in die Gesellschafterliste aufgenommene S-GmbH wurde jedoch nicht eingeladen, sondern erhielt lediglich die erweiterte Tagesordnung per Einschreiben. Eingeladen wurde stattdessen die Hi-GmbH, die zuvor an Stelle der S-GmbH in die Gesellschafterliste eingetragen war und kurze Zeit später auch wieder an Stelle der S-GmbH in die Liste eingetragen wurde. Der Geschäftsführer der Hi-GmbH war jedoch zugleich der Geschäftsführer der S-GmbH. Am 05.01.2011 fasste die Gesellschafterversammlung der Klägerin dann in Abwesenheit der S-GmbH Beschlüsse zur Genehmigung der Schiedsklage und zur Ermächtigung der Geschäftsführung, Prozessfinanzierungsverträge mit Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen abzuschließen.

Nach erfolglosen Verhandlungen mit einem professionellen Prozessfinanzierer schloss die Klägerin am 21./22.02.2011 mit der Beklagten, an der der R mittelbar allein beteiligt und deren Alleingeschäftsführer er war, einen Prozessfinanzierungsvertrag, wonach die Beklagte Kosten bis zu rund EUR 0,7 Mio. und weitere Aufwendungen übernahm und dafür eine Erlösbeteiligung von 30 % erhielt.

Ein Teilschiedsspruch verurteilte die Käuferin zunächst zur Zahlung von mehr als EUR 16 Mio.; ein späterer Vergleich brachte der Klägerin weitere EUR 48 Mio. ein. Die Klägerin hielt den Prozessfinanzierungsvertrag nunmehr für unwirksam. Sie begehrte zunächst vor dem LG Hamburg die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22. Februar 2011 unwirksam ist, weil der Beschluss vom 5. Januar 2011 mangels Ladung der S-GmbH nichtig gewesen sei. Die Klage wurde vom LG Hamburg abgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein. Sie erweiterte im Rahmen der Berufung ihre Klage um den Antrag auf Rückzahlung bereits auf den Prozessfinanzierungsvertrag geleisteter Zahlungen i.H.v. EUR 4.458.599,87.

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem Prozessfinanzierungsvertrag keine Ansprüche mehr zustünden, aber die Klägerin die bereits geleisteten Zahlungen auch nicht zurückverlangen könne. Der Beschluss vom 5. Januar 2011 sei wirksam, da die Nichtladung der S-GmbH nicht relevant gewesen sei. Tatsächlich wäre die S-GmbH nie Gesellschafterin gewesen, schließlich sei kurze Zeit später auch wieder zutreffend die Hi-GmbH in der Gesellschafterliste eingetragen gewesen. Außerdem könne aufgrund der Identität der Geschäftsführer der S-GmbH und der Hi-GmbH nicht von einem schwerwiegenden Ladungsmangel ausgegangen werden, der zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses hätte führen können. Der Prozessfinanzierungsvertrag sei daher zwar wirksam, jedoch stünden der Beklagten über die von der Klägerin erfüllten Ansprüche in Höhe von 5.873.896,55 € hinaus aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht keine weiteren Zahlungsansprüche mehr zu.

II. Die Entscheidung

Der BGH hob mit Urteil vom 05. Mai 2026 (Az.: II ZR 2/25) die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

1. Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht führt nicht zu nachträglicher Vertragsanpassung

Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht kann nur in Ausnahmefällen dazu führen, dass ein Gesellschafter bestimmte vertragliche Ansprüche gegenüber der Gesellschaft oder anderen Gesellschaftern nicht vollständig durchsetzen darf. Das gilt insbesondere dann, wenn überwiegende Interessen der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter geschützt werden müssen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs lag ein solcher Ausnahmefall hier jedoch nicht vor. Der Vertrag sei auch nicht sittenwidrig gewesen. Die vereinbarte Erfolgsbeteiligung von 30 % sei marktüblich und stehe nicht in einem unangemessenen Verhältnis zur übernommenen Finanzierung und dem damit verbundenen Risiko.

2. Personenidentität der Geschäftsführer ersetzt keine ordnungsgemäße Gesellschafterladung

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei der Prozessfinanzierungsvertrag aber mangels eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses schwebend unwirksam gewesen.
Nach der Satzung der Klägerin bedurften außergewöhnliche Geschäfte, wie der Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages, einer vorherigen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Zwar sei die Geschäftsführungsbefugnis eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber Dritten gemäß § 37 Abs. 2 GmbHG durch Zustimmungsvorbehalte in der Satzung nicht beschränkbar, diese Vorschrift finde jedoch nach der Rechtsprechung des BGH keine Anwendung auf die Rechtsbeziehungen, die ein Gesellschafter mit der Gesellschaft selbst eingehe. In seiner Entscheidung vom 5. Mai 2026 erweitert der BGH diese Ausnahme auf den Rechtsverkehr zwischen einer von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrschten GmbH. Dementsprechend wirkte sich ein nichtiger Gesellschafterbeschluss über die Zustimmung zum Prozessfinanzierungsvertrag auch auf die Wirksamkeit des zwischen der Klägerin und der von R als mittelbaren Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrschten Beklagten aus.

Der BGH stellt klar, dass für die Mitgliedschaftsrechte in einer GmbH grundsätzlich die im Handelsregister eingetragene Gesellschafterliste maßgeblich ist. Deshalb hätte die S-GmbH eingeladen werden müssen, unabhängig davon, ob sie materiell-rechtlich tatsächlich Gesellschafterin war. Die Einladung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Geschäftsführer der S-GmbH als Geschäftsführung der Hi-GmbH, die ordnungsgemäß geladen war, auf anderem Wege Kenntnis von dem Versammlungstermin hatte. Nach § 51 Abs. 1 GmbHG ist die Einladung an die Gesellschafterin selbst zu richten; eine bloße Mitwisserschaft des Geschäftsführers genügt nicht. Die Nichtladung eines Gesellschafters führt zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses.

Da der notwendige Gesellschafterbeschluss über die Zustimmung zum Prozessfinanzierungsvertrag damit nichtig war, fehlte den Geschäftsführern der Klägerin die erforderliche Vertretungsmacht, sodass diese als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelten und der Vertrag bis zur Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung schwebend unwirksam ist (§ 177 Abs. 1 BGB).
Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird nun zu prüfen haben, ob die Gesellschafter den Vertrag durch ihr nachfolgendes Verhalten genehmigt haben oder ob es der Klägerin nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich nachträglich auf die Unwirksamkeit zu berufen.

III. Fazit und Hinweise

Die Entscheidung zeigt erneut die Wichtigkeit einer sorgsamen Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen sowie die Beachtung der jeweils eingereichten Gesellschafterliste auf. Insbesondere sollte der Ausschluss der unbeschränkten Vertretungsmacht gemäß § 37 Abs. 2 GmbHG im Verhältnis zu Gesellschaftern oder von Gesellschaftern (mittelbar) beherrschte Gesellschaften beachtet werden.

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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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