Die EU-Kommission hat eine öffentliche Konsultation zur Funktionsweise der geltenden Umsatzsteuervorschriften für die Reise- und Tourismusbranche gestartet. Die Konsultation soll die Basis für eine Überprüfung der Vorschriften zur Margensteuer für Reiseunternehmen („Sonderregelung für Reisebüros“) sowie zur Besteuerung im Bereich der Personenbeförderung sein
Insbesondere wird die Kommission prüfen, ob ein Legislativpaket im Bereich der Mehrwertsteuer erforderlich ist, dessen Schwerpunkt auf den beiden miteinander verknüpften Mehrwertsteuerregelungen liegt.
Sie finden die öffentliche Konsultation unter folgendem Link:
Branchenvertreter setzen sich seit vielen Jahren immer wieder für eine Reformierung und Modernisierung der Margensteuer ein. Gerade die zwingende Anwendung der Margensteuer auf B2B-Umsätze und die Pflicht zur Ermittlung von Einzelmargen hat in Deutschland dazu geführt, dass die Margensteuer praxisferner und komplexer wurde.
Bitte nutzen auch Sie die Chance, sich an der Befragung zu beteiligen und damit die Modernisierung der Besteuerung von Reisen und Personenbeförderungen zu fordern. Die Befragung läuft bis zum 16. Oktober 2025.
Die Margensteuer ist eine praktikable und faire Vereinfachung der Umsatzbesteuerung für Reiseveranstalter und muss deshalb erhalten bleiben. Reformen sind jedoch in folgenden Punkten dringend notwendig:
- Wahlrecht zur Ermittlung der Marge als Einzel-, Gruppen- oder Gesamtmarge. Die Pflicht zur Ermittlung von Einzelmargen führt zu einem nicht vertretbaren administrativen Aufwand und zu keinem präziseren Ergebnis.
- Wahlrecht zur Nichtanwendung der Margensteuer im B2B-Geschäft (Opt-Out-Regelung), die zwingende Anwendung der Margenbesteuerung auf das B2B-Geschäft verstößt gegen das Prinzip der Neutralität der Umsatzsteuer beim Unternehmer und führt zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil für B2B- und MICE-Reiseveranstalter.
- Die derzeitigen steuerlichen Wettbewerbsvorteile von Drittlandsreiseveranstaltern, die EU-Reisen innerhalb der EU verkaufen, sollten beseitigt werden.
- Negative Margen müssen berücksichtigungsfähig sein, da die Nichtberücksichtigung von in Einzelfällen erzielten negativen Margen nicht systemkonform ist und gegen das Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer verstößt.
- Anwendungsprobleme und Wettbewerbsverzerrungen entstehen zusätzlich durch:
- Fehlende klare Definition des Begriffes Reise,
- Besteuerung von Reisen, die nur aus einer Reisevorleistung bestehen,
- Uneinheitliche Auslegung der EU-Regelungen auf nationaler Ebene.