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Nachversteuerung bei Formwechsel

Im vorliegenden Urteil X R 26/22 vom 27. November 2024 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft innerhalb von sieben Jahren nach einem Anteilstausch eine schädliche Veräußerung ist und zu einem steuerpflichtigen Einbringungsgewinn II führt.

19.09.2025
Unternehmens- und Konzernsteuerrecht
Sachverhalt

Im Streitfall bestand im Jahr 2010 eine Betriebsaufspaltung zwischen der Besitzgesellschaft, GmbH & Co. KG (Klägerin), und einer Betriebsgesellschaft, der XA-GmbH. Die Anteile an der XA-GmbH wurden im Zuge eines qualifizierten Anteilstausches in die X-GmbH eingebracht. Danach erfolgte ein Formwechsel der XA-GmbH in eine Personengesellschaft (XA-GmbH & Co. KG). Dieser Formwechsel wurde innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist vollzogen. Das Finanzamt betrachtete diesen Formwechsel als Veräußerung der Anteile an der XA-GmbH durch die X-GmbH im Sinne des § 22 Abs. 2 UmwStG, was einen Einbringungsgewinn II zur Folge hatte. Die Klägerin versuchte, die Besteuerung des Einbringungsgewinns II zu vermeiden, unter anderem mit der Begründung, dass der Formwechsel keine Veräußerung im steuerrechtlichen Sinne darstelle. Das Finanzamt wies diesen Antrag ab.

Der BFH stand in diesem Fall jedoch auf der Seite der Finanzverwaltung. Die Einwände der Klägerin, dass der Formwechsel keine Veräußerung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG darstelle und keine steuerliche Statusverbesserung nach dem Formwechsel eintrete, wurden vom BFH zurückgewiesen. Ebenso wurde die Anwendung des EU-Rechts abgelehnt, da die EU-Fusionsrichtlinie auf rein innerstaatliche Fälle nicht anwendbar sei. Der BFH führte aus, dass das deutsche Umwandlungssteuerrecht bewusst zwischen innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Umwandlungen unterscheidet, wodurch die Anwendung der Fusionsrichtlinie ausgeschlossen wird.

Einschätzung und Ausblick

Wer Anteile an Kapitalgesellschaften einbringen will, sollte sich darüber im Klaren sein, dass auch ein Formwechsel oder andere strukturelle Veränderungen im Nachgang einen Verstoß gegen die Siebenjahresfrist auslösen können. Um Nachversteuerungen zu verhindern, sollten bei bestehender Sperrfrist geplante Umwandlungen sorgfältig geprüft und strukturelle Veränderungen angepasst oder verschoben werden, bis die Sperrfrist abgelaufen ist.

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