Sämtliche Bewertungsmodelle zur neuen Grundsteuer haben mit verfassungsrechtlichen Bedenken zu kämpfen. Nachdem auch der Bundesfinanzhof (BFH) Zweifel am Bundesmodell geäußert hat, musste die Finanzverwaltung den Nachweis niedrigerer Verkehrswerte zulassen. Entschärft dieser Kompromiss die rechtlichen Bedenken oder ist auch die neue Grundsteuer verfassungswidrig?
Nachdem sich der Gesetzgeber im Bereich des Grundsteuerrechts lange Zeit Reformen verwehrt hatte, sah er sich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit einem plötzlichen Reformdruck konfrontiert. Um den Gemeinden eine ihrer wichtigsten Einnahmequellen dauerhaft zu erhalten, musste der Gesetzgeber der Steuerreform eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung zugrunde legen, die rechtssicher und verfassungsfest ist. Mit Blick auf die umfassende Kritik, die den Bewertungsregelungen auf Bundes- und Länderebene entgegengebracht wird, scheint der Gesetzgeber dieses Ziel jedoch verfehlt zu haben. Insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der einzelnen Modelle wird aktuell vor den Finanzgerichten (FG) in Zweifel gezogen.
Überblick über die Rechtsprechung der Finanzgerichte zum Bundesmodell
Die bereits ergangene Rechtsprechung der Finanzgerichte hat bisher wenig dazu beigetragen, die bestehenden Zweifel auszuräumen. Vielmehr wurden die jeweiligen Klagen insbesondere mit Verweis auf den erheblichen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum des Gesetzgebers abgewiesen. Lediglich das FG Rheinland-Pfalz äußerte in zwei Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit als auch an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsregelungen des Bundesmodells. Der BFH bestätigte in der Folge die einfachrechtlichen Zweifel, so dass die Steuerpflichtigen im Wege einer verfassungskonformen Auslegung die Möglichkeit haben müssen, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsregelungen ließ der BFH jedoch offen.
Die Finanzgerichte der Länder scheinen sich durch diesen Kompromiss des BFH in ihrer Vorgehensweise bestätigt zu sehen, wurden doch zuletzt Klagen zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber dem Bundesmodell vom FG Köln (Aktenzeichen 4 K 2189/23) und vom FG Sachsen (Aktenzeichen 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23) abgewiesen. Mit Blick auf die kurz bevorstehende Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg zur Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells stellt sich nun die Frage, ob sich diese Tendenz fortsetzen wird. Nachdem das FG in einer vorherigen Entscheidung (Aktenzeichen 3 V 3080/23) noch keine Stellung zu verfassungsrechtlichen Bedenken bezogen hatte, sind die Erwartungen an die Verfahren mit den Aktenzeichen 3 K 3142/23 und 3 K 3170/22 entsprechend hoch.
Ausblick
Die Musterklagen vor dem FG Berlin-Brandenburg werfen entscheidende verfassungsrechtliche Fragen zur Anwendung des Bundesmodells auf. Umso bedeutender ist es, wie sich das FG zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform positionieren wird. Auch, wenn vor dem Hintergrund des Verwerfungsmonopols des BVerfG keine endgültige Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsregelungen zu erwarten ist, könnten die Musterverfahren der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine neue Richtung geben. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.
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