Ab 2025 ist der neue § 153 Abs. 4 AO in Kraft getreten. Steuerpflichtige sind erstmals verpflichtet nach Abschluss einer Betriebsprüfung auch nicht geprüfte Steuererklärungen selbstständig auf Folgewirkungen der Prüfungsfeststellungen zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu berichtigen.
Hintergrund
Nach der bisherigen Rechtslage gemäß § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO mussten Steuerpflichtige nur dann eine Steuererklärung berichtigen, wenn ein Fehler tatsächlich erkannt wurde und dadurch eine Steuerverkürzung eingetreten war oder noch eintreten konnte. Voraussetzung hierfür war das Vorliegen entsprechender Kenntnis von dem Fehler. Hingegen begründet § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO keine Pflicht, sämtliche weitere abgegebene Steuererklärungen daraufhin zu überprüfen, ob die im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellten Fehler auch in diesen enthalten sind und dadurch eine Berichtigungspflicht ausgelöst wird.
Sachverhalt
Mit Wirkung ab 2025 wurde § 153 AO um einen neuen Abs. 4 ergänzt und die Berichtigungspflicht erweitert. Gemäß § 153 Abs. 4 AO besteht fortan eine Pflicht zur Berichtigung von Steuererklärungen, wenn im Anschluss an eine Außenprüfung ein bestandskräftiger Steuerbescheid erlassen wird und der im Steuerbescheid berücksichtigte Sachverhalt aus der Außenprüfung Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen hat. Hieraus folgt erstmals die Verpflichtung für Steuerpflichtige, auch nicht geprüfte Steuererklärungen eigenständig auf mögliche Folgewirkungen der Prüfungsfeststellungen zu überprüfen, womit der Gesetzgeber eine gesetzlich normierte Nachforschungspflicht eingeführt hat.
Der eingeführte Abs. 4 gilt grundsätzlich für Steuern, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. Allerdings ist die Vorschrift auch auf alte Veranlagungszeiträume anzuwenden, wenn für diese nach dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wird.
Hintergrund der Neuregelung ist die Absicht des Gesetzgebers, Anschlussprüfungen zu beschleunigen und somit die Betriebsprüfung zu entlasten. Damit wird der Arbeitsaufwand, der bislang der Finanzverwaltung oblag, fortan auf den Steuerpflichtigen übertragen. § 153 Abs. 4 AO ist insbesondere relevant, wenn sich eine Betriebsprüfung über einen längeren Zeitraum erstreckt und das letzte Jahr des Prüfungszeitraums nicht mit dem letzten abgegebenen Veranlagungszeitraum übereinstimmt. Dies ist regelmäßig bei Groß- und Konzernbetriebsprüfungen der Fall.
Fazit und Ausblick
Für die Praxis bedeutet dies, dass die aktuellen Arbeitsprozesse nach Abschluss der steuerlichen Außenprüfung erweitert werden müssen. Es reicht nicht mehr aus, ausschließlich den Prüfungsbericht und die Änderungsbescheide zu prüfen. Es müssen auch die Auswirkungen auf nicht geprüfte Jahre ermittelt und entsprechende Korrekturen vorgenommen werden. Dies führt zu einem erheblichen zusätzlichen Aufwand.
Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die Korrekturpflichten nach Abschluss einer Außenprüfung verstärkt überwachen und Verstöße vermehrt verfolgen wird. Eine unterlassene Berichtigung kann je nach Sachverhalt als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO oder gar als Steuerhinterziehung nach § 370 AO gewertet werden. Gegebenenfalls ist eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich.

