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Neufassung des Standards für Unternehmensbewertung: IDW S 1 i. d. F. 2026

Nach fast 18 Jahren hat der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) am 9. April 2026 eine Neufassung des IDW-Standards „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmens-bewertungen“ (IDW S 1 i. d. F. 2026) verabschiedet. Gegenüber dem Entwurf vom 8. November 2024 ergeben sich eine Reihe von praktischen Neuerungen für Bewerter und Unternehmen.

13.04.2026
Unternehmens- und Immobilienbewertung

Der IDW S 1 stellt den maßgeblichen Standard für Unternehmensbewertungen in Deutschland dar. Neben einer umfassenden strukturellen Überarbeitung und der Modernisierung der Begrifflichkeiten wurden gegenüber der letzten Fassung aus dem Jahr 2008 insbesondere die folgenden wesentlichen praxisrelevanten Änderungen vorgenommen:

Funktion und Eigenverantwortlichkeit des Bewerters

Der neue Standard erweitert die Handlungsspielräume des Bewerters. Anstelle einer vollumfänglichen Plausibilitätsbeurteilung kann der Bewerter nun in der Funktion als Neutraler Sachverständiger eine für den konkreten Bewertungsanlass ausreichende Plausibilitätsbeurteilung vornehmen.

Für die Praxis, insbesondere bei steuerlichen Bewertungen von KMU, bedeutet dies, dass der Plausibilisierungsumfang anlassentsprechend gewählt werden kann. Dies ermöglicht eine Reduktion des Prüfungsaufwands und der damit verbundenen Kosten für den Mandanten, ohne von den Grundsätzen des IDW S 1 abzuweichen oder die Aussagekraft des Gutachtens zu mindern.

Ferner stellt der Standard klar, dass der neutrale Gutachter und Sachverständige die Managementplanung zu plausibilisieren und in eine konsistente Zukunftserfolgsplanung überzuleiten haben.

Abgrenzung der Zukunftserfolgsplanung von der Managementplanung

Gemäß IDW S 1 ist der Unternehmenswert auf Basis zukünftiger Zahlungsströme aus einer integrierten Zukunftserfolgsplanung zu ermitteln. Der Standard differenziert nun klarer zwischen dieser und der internen Managementplanung.

Agiert der Bewerter als neutraler Gutachter oder Sachverständiger, trägt er die Verantwortung für die Zukunftserfolgsplanung. Erweist sich die Managementplanung für das Bewertungsobjekt, das verfolgte Wertkonzept oder die vereinbarte Funktion als nur eingeschränkt geeignet, hat der Bewerter entsprechende Anpassungen vornehmen und diese in die Zukunftserfolgsplanung überleiten.

Wird der Bewerter hingegen in einer reinen Beratungsfunktion tätig, verbleibt die alleinige Verantwortung für die zugrundeliegende Planungsrechnung beim Auftraggeber.

Konzept der übertragbaren Ertragskraft

Insbesondere bei KMU führen die Eigenkapitalgeber nicht selten eine prägende persönliche Tätigkeit als Geschäftsführung aus. Dieses Engagement wirkt sich wiederum positiv auf die zukünftige Ertragskraft des Unternehmens aus, da beispielsweise nicht marktgerechte Konditionen bei der Managementvergütung berücksichtigt werden, Privatbesitz bereitgestellt wird oder wichtige Geschäftsbeziehungen mit der Geschäftsführung bestehen.

Bei einem Verkauf des Unternehmens ohne die weitere Mitwirkung des Geschäftsführers wird dieser positive Effekt im Zeitablauf verbraucht und steht dem neuen Eigenkapitalgeber nur noch begrenzt zur Verfügung. Nach dem Konzept der übertragbaren Ertragskraft sind die Zukunftserfolge um ebendiesen Abschmelzungseffekt zu vermindern, was insbesondere bei KMU zu realistischen Unternehmenswerten führt.

Öffnung des Standards für rechtliche Bewertungsanlässe

Unternehmensbewertungen erfolgen häufig im Kontext spezifischer rechtlicher Anforderungen. Der neue Standard trägt dem Rechnung, indem Abweichungen aufgrund bewertungsfallspezifischer rechtlicher Rahmenbedingungen explizit zugelassen werden, sofern diese unter Hinweis auf die maßgeblichen Vorgaben im Gutachten oder der Stellungnahme transparent begründet werden. Diese Flexibilisierung wird durch spezifische Öffnungsklauseln unterstrichen, etwa bei der Berücksichtigung von Synergieeffekten oder der Abbildung persönlicher Ertragsteuern auf Ebene der Eigenkapitalgeber.

Weitere nennenswerte methodische Anpassungen im Überblick

Um den gestiegenen Anforderungen an eine moderne Bewertungspraxis gerecht zu werden, umfasst der IDW S 1 (2026) darüber hinaus folgende fachliche Präzisierungen:

  • Objektivierter Unternehmenswert: Einnahme der Perspektive eines über die Verhältnisse des Unternehmens und des Marktes umfassend informierten Eigenkapitalgebers mit ausschließlich finanzieller Zielsetzung der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts, ohne dass der Eigenkapitalgeber einseitigen Einfluss nehmen kann
  • Stichtagsprinzip: Eine methodische Öffnung des strengen Stichtagsprinzips durch die stärkere Verknüpfung mit der Plausibilitätsbeurteilung des Bewerters sowie der Perspektive des Eigenkapitalgebers
  • Synergieeffekte: Öffnungsklausel zur Berücksichtigung von Synergien aus dem Zusammenwirken zweier oder mehrerer Unternehmen, auch wenn nur die konkrete Möglichkeit und Erwartung aus Sicht des Eigenkapitalgebers besteht
  • Marktpreisorientierte Verfahren: Ausführlichere Erläuterungen und Leitplanken zur Anwendung von marktpreisorientierten Bewertungsverfahren (sogenannte Multiplikatormethoden)

Die Neufassung des IDW S 1 (i. d. F. 2026) schafft einen stärker anwendungsorientierten Bewertungsrahmen, der insbesondere den Besonderheiten von KMU und unterschiedlichen Bewertungsanlässen besser Rechnung trägt. Anzuwenden ist die neue Fassung auf Bewertungsstichtage nach der Veröffentlichung oder wenn dies im Bewertungsauftrag ausdrücklich vereinbart ist. Ob bei einer anstehenden Unternehmensnachfolge, steuerlichen Bewertungen oder handelsrechtlichen Wertminderungstests, wir stehen Ihnen mit unserer Bewertungsexpertise gern zur Seite.

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